28.02.2016 -

Der Urlaubsanspruch ist nach neuester Rechtsprechung bei einem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit nicht mehr umzurechnen. Dies entspricht der ausdrücklichen Anordnung des EuGH. Unklar ist bislang allerdings noch, wie es sich verhält, wenn der Urlaub noch in Vollzeit hätte genommen werden können. Das Verwaltungsgericht München hat für diesen Fall nunmehr entschieden, dass eine anteilige Kürzung zulässig ist (VG München, Beschluss v. 24.03.2015 – 3 ZB 14.87). Wegen der besonderen praktischen Bedeutung möchten wir diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung hier besprechen.

Der Fall (verkürzt):

Der klagende Arbeitnehmer reduzierte zum 1. Februar 2012 seine wöchentliche Arbeitszeit auf 90 % und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 4-Tage-Woche. Der beklagte Arbeitgeber teilte daraufhin dem Arbeitnehmer mit, sein Urlaubsanspruch aus 2011 mit sieben Resttagen sei zum 1. Februar 2012 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage umgerechnet und in der Folge um einen Tag gemindert worden.

Gegen diese Kürzung wendet sich der Arbeitnehmer vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat in 1. Instanz die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat die Entscheidung in der 2. Instanz bestätigt.

I. Neue Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hatte in jahrzehntelanger Rechtsprechung bei einer Reduzierung der Arbeitszeit den Urlaubsanspruch anteilig umgerechnet. Hat bspw. ein Mitarbeiter bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Jahresurlaub und wechselt auf eine 3-Tage-Woche, wurde der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Der Europäische Gerichtshof hat aber diese Rechtsprechung beendet und in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch gerade nicht anteilig gekürzt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung ebenfalls in diesem Jahr angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BAG, Urteil v. 10.02.2015 – 9 AZR 53/14).

II. Einschränkung der vorherigen Inanspruchnahme?

Unklar ist allerdings bislang, ob ein Urlaubsanspruch auch dann ungekürzt in die Teilzeit mitgeführt werden darf, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub während seiner Vollzeitbeschäftigung hätte nehmen können. In der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts spielte diese Frage keine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, dass eine solche Kürzung durchaus in Betracht kommen kann. Dies ist auch den beiden Entscheidungen des EuGH so zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht München hat in der hier zu besprechenden Entscheidung klargestellt, dass eine anteilige Kürzung dann zulässig ist, wenn der Urlaub noch in Vollzeit hätte genommen werden können.

Hinweis für die Praxis:

Diese neue Rechtsprechung ist von praktischer Bedeutung. Wir können nur empfehlen, Urlaubsansprüche grundsätzlich anteilig zu kürzen. Um Streit zu vermeiden, sollte allerdings bei einem Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeittätigkeit vorrangig darauf geachtet werden, dass bestehender Urlaub tatsächlich abgebaut wird. Dann stellen sich keine Berechnungs- und Umrechnungsfragen und späterer Streit kann vermieden werden.

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