28.08.2016

Der Fall (verkürzt):

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen einer von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Operation geltend.

Der Kläger stellte sich am 31. August 2011 wegen eines Morbus Dupuytren an der linken Hand zur chirurgischen Handoperation im Klinikum der Beklagten zu 3) vor. Er wurde von dem Beklagen zu 1), dem Chefarzt der Beklagten zu 3), untersucht. Am 14. September 2011 schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung mit der Beklagten zu 3) ab, in der Chefarztbehandlung vereinbart ist. Am 19. September 2011 wurde der Kläger stationär aufgenommen und von dem Beklagten zu 2), dem – nicht liquidationsberechtigten – stellvertretenden Oberarzt der Beklagten zu 3) operiert. In die Operation durch den Beklagten zu 2) hatte der Kläger nicht eingewilligt. Postoperativ stellten sich bei dem Kläger an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Die Entscheidung:

Den Feststellungen des Berufungsgerichts trat der BGH mit der nachfolgenden Begründung entgegen:

Die von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Operation sei ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers erfolgt. Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, greife hier nicht, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspreche.

Von jeher leite die Rechtsprechung das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde her. Geschützt werde damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen dürfe.

Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen, so der BGH. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle. Fehle die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

Es könne die Beklagten nicht entlasten, dass die Operation (möglicherweise) bei einem durch den Beklagten zu 1) durchgeführten Eingriff die (genau) gleichen Folgen gehabt hätte. Sonst wäre das Vertrauen nicht wirksam geschützt, das Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität setzen müssen, wenn sie ihre absolut geschützten Rechtsgüter im Verlauf einer ärztlichen Behandlung zur Disposition stellen.

Im vorliegenden Fall trete ferner hinzu, dass der Kläger ausweislich der mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung einer Behandlung durch den Chefarzt zur Einwilligung bereit gewesen sei. Der Patient schließe einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern wolle. Demzufolge müsse der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere müsse der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart habe.

Praxishinweis:

Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist. Ferner ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.

Fazit:

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.

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