Der Fall:
Ein Unterhaltsschuldner wollte eine Unterhaltsentscheidung eines deutschen Gerichts hier in Deutschland abändern lassen. Das OLG Frankfurt hatte ihn darauf verwiesen, er müsse das Abänderungsverfahren in Pennsylvania, USA, einleiten, weil der Unterhaltsberechtigte dort lebte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein deutscher Unterhaltstitel nicht in den USA, sondern nur in Deutschland abgeändert werden kann.
Die Entscheidung:
Der BGH hält es für zweifelhaft, dass sich ein US-amerikanisches Gericht für international zuständig ansieht, wenn es um die Abänderung einer in Deutschland ergangenen Unterhaltsentscheidung geht.
Im Prozessrecht der USA gilt nämlich das sogenannte Prinzip der „continuing exclusive jurisdiction“. Hiernach muss eine Unterhaltsentscheidung stets in dem Staat abgeändert werden, in dem auch die ursprüngliche Entscheidung erlassen worden war. Denn das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007) haben die USA zwar gezeichnet, aber bislang nicht in Kraft gesetzt. Darüber hinaus enthält das Abkommen auch keine direkten Zuständigkeitsregelungen; zumindest erfasst es den vorliegenden Fall nicht, dass der Unterhaltsberechtigte nie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Unterhaltsentscheidung (Deutschland) hatte. In einem solchen Fall hat jeder Vertragsstaat nach seinem eigenen Verfahrensrecht darüber zu entscheiden, ob er für die Abänderung eines im Ausland errichteten Unterhaltstitels zuständig ist.
Wenn also in den USA wegen der dortigen Rechtslage keine Abänderung des Unterhaltstitels erreicht werden kann, bleibt nur die Not-Zuständigkeit nach Art. 7 der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO). Dieser Artikel stellt sicher, dass eine Unterhaltsentscheidung auch dann abgeändert werden kann, wenn es internationale Konflikte über die Zuständigkeit der Gerichte gibt. Da die Unterhaltsentscheidung in Deutschland ergangen ist, sind die deutschen Gerichte wegen dieser internationalen Not-Zuständigkeit auch für das Abänderungsverfahren zuständig.
Fazit:
Ein deutscher Unterhaltstitel ist in Deutschland abzuändern, auch wenn der Unterhaltsberechtigte in den USA lebt.
Dieser Beitrag ist im Wesentlichen erarbeitet worden von Frau Rechtsanwältin Miriam Hachenberg.
Autorin
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