27.12.2016

Lebt der Ehegatte, der Unterhaltsansprüche haben kann, mit einem neuen Partner oder Partnerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt entfallen. Ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn sich der Unterhalt beanspruchende Ehegatte und die andere Person gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft bezeichnen. Auch das „Posten“ von Beziehungsbildern bei Facebook kann den Unterhalt beanspruchenden Ehepartner entlarven.

Der Fall:

In dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 28. April 2016 (Az. 13 UF 17/16) entschiedenen Fall verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau die Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Eheleute hatten sich im Jahre 2014 getrennt. Der Unterhalt beanspruchende Ehemann war aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und kurze Zeit später in die Wohnung seiner geschiedenen ersten Ehefrau eingezogen. Auf Facebook veröffentlichte er nach der Trennung ein Bild von der Hochzeit mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau mit dem Kommentar „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Dies bestätigte die geschiedene Ehefrau und neue Partnerin des Ehemannes auf dessen Facebook-Seite mit den Worten „Rückkehr ins Leben. Habe nach 35 Jahren mein[en] allesgeliebten Mann zurück.“ Das Jobcenter bewilligte dem Ehemann und seiner neuen Partnerin zudem Leistungen für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht entschied, dass die Ehefrau nicht länger verpflichtet ist, Trennungsunterhalt an ihren Ehemann zu zahlen.

Das Gericht ging davon aus, dass der Ehemann und seine geschiedene Ehefrau, die seine neue Partnerin ist, seit einem Jahr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebten. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt vollständig entfiel. Für das Gericht war vor allem ausschlaggebend, dass in dem Bescheid des Jobcenters ausdrücklich stand, dass der Ehemann und seine neue Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft setzt voraus, dass die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, füreinander Verantwortung tragen und füreinander einstehen. Diese sozialrechtliche Wertung sei auch auf das Familienrecht zu übertragen: Wenn sich der möglicherweise unterhaltsberechtigte Ehegatte und eine andere Person gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft bezeichnen, könne in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass diese Personen eine Lebensgemeinschaft bilden.

Ob es sich um eine sog. verfestigte Lebensgemeinschaft handelt, sei vom Einzelfall abhängig. Eine gesetzliche Regelung dafür, ab wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, gebe es nicht. Dies könne auch schon bei Partnern der Fall sein, die jedenfalls länger als ein Jahr zusammenlebten.

Auch die Tatsache, dass der Ehemann über Facebook verkündete, in einer neuen festen Partnerschaft zu sein, zumal mit seiner Ex-Ehefrau, und entsprechende Bilder einstellte, führte dazu, dass das Gericht den Trennungsunterhaltsanspruch verneinte. Der Ehemann habe dadurch gezeigt, dass er sich vollständig aus seiner bisherigen Ehe gelöst und sich einer neuen Partnerin zugewandt habe, also auf die eheliche Solidarität keinen Wert mehr lege.

Fazit:

Für den Nachweis, dass der Ehepartner in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt, können soziale Netzwerke eine große Rolle spielen: Bestreitet der getrennte Ehepartner das Vorliegen einer neuen Partnerschaft, besteht für ihn die Gefahr, dass man ihm über die sozialen Netzwerke „auf die Schliche“ kommt. Entsprechende Einträge und Bilder haben vor Gericht zumindest Indizwirkung und sind oftmals schwer zu entkräften.

 

Dieser Beitrag ist entstanden in Zusammenarbeit mit Frau Rechtsanwältin Miriam Hachenberg.

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
Partnerin
Marie Baronin v. Maydell
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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