23.01.2017 -

Der Betriebsrat hat bekanntlich Anspruch auf die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik, § 40 Abs. 2 BetrVG. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht uneingeschränkt. Der Betriebsrat muss im Rahmen seines Ermessens prüfen, ob die beanspruchte Technik notwendig und erforderlich ist. Dabei hat er auch die betrieblichen Interessen und den Kostenaufwand des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes E-Mail-Postfach (sogenanntes Funktionspostfach) hat und dies unter die notwendige Technik nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu fassen ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15). Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass die Sachmittelansprüche des Betriebsrats in jedem Einzelfall bezogen auf die Größe des Betriebs geprüft werden müssen. Die Erforderlichkeit kann weder allgemein abgelehnt noch bejaht werden.

Der Fall:

Der 15-köpfige Betriebsrat ist für einen Gemeinschaftbetrieb von drei Unternehmen gebildet. Bei diesem Gemeinschaftsbetrieb handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen mit ca. 1.000 Arbeitnehmern.

An den einzelnen drei Standorten des Gemeinschaftsbetriebes existieren insgesamt vier „schwarze Bretter“, an denen der Betriebsrat Informationen aushängen kann. Der Betriebsrat verfügt darüber hinaus über einen von ihm betriebenen Blog im betriebsinternen Intranet. In diesem Blog kann der Betriebsrat Informationen einstellen, die die Mitarbeiter am PC aufrufen können. Zudem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, sich den Intranet-Blog als RSS-Feed zu abonnieren. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, auch am heimischen PC oder auf dem Smartphone über den Betriebsratsblog laufend Informationen des Betriebsrats zu erhalten. Von den 1.000 Mitarbeitern haben ca. 290 Arbeitnehmer den RSS-Feed abonniert.

Zudem versendet der Betriebsrat Informationen sowie alle vier Wochen seinen Newsletter an die Mitarbeiter, in dem der Betriebsrat diese Mitteilung zunächst an die Internetadresse info-…@…de. sendet und die Personalabteilung die E-Mail des Betriebsrats dann – unstreitig zeitnah und unzensiert – an alle Mitarbeiter weiterleitet.

Der Betriebsrat hat sich an die Arbeitgeberinnen des Gemeinschaftsbetriebs mit folgender E-Mail gewandt:

Wir haben festgestellt, dass auf den BR Blog zu wenig Mitarbeiter zugreifen. Das ist in Zeiten von WhatsApp/Facebook & Co. sogar verständlich, da die Mehrzahl der Menschen gewohnt ist ihre Informationen geliefert zu bekommen, statt sie zu holen. Wir möchten ebenfalls in diese Richtung arbeiten und haben vor die E-Mailadresse betriebsrat@…de als Postfach umzuwandeln und von dort aus alle vier Wochen einen Newsletter an alle Mitarbeiter zu versenden. Damit wollen wir

  1. Unabhängigkeit von dem Versand
  2. Gerne die Rückmeldungen zu den Nachricht bekommen
  3. Mehr Informationen zu den Arbeiten des Betriebsrats an die Mitarbeiter loswerden
  4. Transparenz“

Die Arbeitgeberinnen lehnten die Einrichtung des vom Betriebsrat gewünschten Funktionspostfaches als nicht erforderlich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ab.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung eines eigenen Funktionspostfaches stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Anspruch nur bei Erforderlichkeit

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfange Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik in diesem Sinne gehört das Internet. Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen fällt nach der Rechtsprechung unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik.

Aber: Der Betriebsrat kann seine Teilhabe am elektronischen E-Mailverkehr, gleich ob mit einem Funktionspostfach oder in individualisierter namentlicher Form, nur dann verlangen, wenn dies zur Wahrnehmung der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Von der Prüfung der Erforderlichkeit kann auch in modernen Kommunikationszeiten nicht abgesehen werden.

Hinweis für die Praxis:

Dem Betriebsrat obliegt damit die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von dem Betriebsrat wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

II. Erforderlichkeit eines Funktionspostfaches

Der Betriebsrat kann über ein Funktionspostfach direkt über die E-Mailverteiler seine Mitteilungen an alle Arbeitnehmer versenden. Die Mitarbeiter haben ferner die Möglichkeit, auf die per E-Mail übersandten Mitteilungen direkt zu antworten. Damit dient das Funktionspostfach den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats und erweist sich als Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.

Der Betriebsrat muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er seine Mitteilungen auch über die Personalabteilung an die Mitarbeiter versenden lassen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung die E-Mails des Betriebsrats stets unverzüglich und unzensiert weiterleiten. Es kommt allein auf die Möglichkeit eines Eingriffs in die ungehinderte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern an.

Der Erforderlichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat Mitteilungen an „schwarzen Brettern“ aufhängen kann. Diese Art der Kommunikation ist in einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht mehr zeitgemäß. Mitarbeiter erhalten alle Informationen per E-Mail. Sie sind daher auch nicht mehr darauf eingestellt, zum „schwarzen Brett“ zu gehen, um dort Informationen des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen. Schließlich kann der Arbeitgeber den Betriebsrat auch nicht auf den von ihm betriebenen BR-Blog verweisen. Die Mehrzahl der Mitarbeiter weiß überhaupt nicht, wann der Betriebsrat neue Mitteilungen in den Blog eingestellt hat. Damit hängt es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Zufall ab, ob die im Blog eingestellten Mitteilungen die Arbeitnehmer zeitnah erreichen. Den RSS-Feed haben unstreitig auch nur weniger als 1/3 der Belegschaft abonniert. Dies stellt keine verlässliche Kommunikation des Betriebsrats mit der Belegschaft dar.

Fazit:

Die Einrichtung eines eigenen Funktions-E-Mailpostfaches für den Betriebsrat ist grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt jedenfalls in Unternehmen, die mit ihrer Belegschaft per E-Mail kommunizieren. In kleineren Betrieben, in denen dies nicht der Fall ist, kann der Betriebsrat auch auf das schwarze Brett verwiesen werden. Dies hängt aber von der Betriebsgröße, den Aufgaben des Betriebsrats und der üblichen Betriebskommunikation ab. Dies bedarf immer der Einzelfallprüfung, um die Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG begründen zu können.

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