27.03.2017

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 08. Februar 2017 – XII ZB 604/15 – mit der Frage befasst, wann eine Patientenverfügung dazu berechtigt, lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen.

Der Sachverhalt, um den es ging:

Eine inzwischen 77 Jahre alte Frau befindet sich als Folge eines Hirnschlags seit etwa 9 Jahren im Wachkoma und wird künstlich ernährt. Etwa 10 Jahre vor dem Schlaganfall hatte sie eine Patientenverfügung getroffen und darin u.a. festgelegt, es sollten „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“, wenn medizinisch eindeutig festgestellt sei, „daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht oder daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“.

Ihr Sohn, der vom Amtsgericht als Betreuer bestellt worden war, beantragte beim Amts- und Landgericht erfolglos, ihm zu gestatten, dass er die künstliche Ernährung einstellen lassen darf. Das ist gemäß § 1904 Abs. 2 BGB nämlich grundsätzlich nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig, wenn – wie in der Regel – die Beendigung der künstlichen Ernährung mit der Gefahr verbunden ist, „dass der Betreute … stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet“. Jedoch ist eine solche gerichtliche Genehmigung nicht nötig, wenn eine wirksame Patientenverfügung vorliegt und sich daraus der Wille ergibt, dass in der konkret eingetretenen Lebenssituation die medizinische Behandlung eingestellt werden soll; in diesem Fall ist der Betreuer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen durchzusetzen.

Die Entscheidung:

Der BGH sieht die rechtliche Situation anders als das Amtsgericht und das Landgericht, hat deshalb die ablehnenden Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen mit der Auflage, den Sachverhalt weiter aufzuklären und dann neu zu entscheiden.

Folgende Feststellungen des BGH sind wichtig:

  1. Es bleibt bei der früheren BGH-Entscheidung XII ZB 61/16, wonach eine Patientenverfügung konkret formuliert sein muss. Allgemeine Formulierungen – z.B. „würdevolles Sterben zulassen“ oder“ keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen für sich nicht.
  1. Das darf aber nicht überspannt werden. Es reicht, wenn der Verfasser der Patientenverfügung „umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht… Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann.“
  1. Als eine Alternative, wie eine ausreichende Konkretisierung gelingen könne, nennt der BGH die Möglichkeit, in der Patientenverfügung beispielhaft bestimmte Krankheitszustände oder Behandlungsmaßnahmen zu benennen und festzulegen, was in diesen Situationen geschehen solle und was nicht.
  1. Sollte sich aus der Patientenverfügung nicht eindeutig genug ergeben, was in der konkreten Situation geschehen soll, muss das Gericht gemäß § 1904 Abs. 3 BGB feststellen, was der oder die Kranke mutmaßlich gewollt hätte, wenn beim Formulieren der Patientenverfügung die nunmehr eingetretene Situation vorhergesehen worden wäre. Dabei sind gemäß § 1901a Abs. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen „frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“.

Maßgeblich ist dabei nach den Feststellungen des BGH „ausschließlich der mutmaßliche Wille der      Betroffenen, daneben aber nicht auch der Wille des Ehemanns“, der sich gegen die Einstellung der Behandlung gewandt hatte.    

Fazit:

Mit dieser weiteren Entscheidung hat der BGH wieder etwas mehr Klarheit in die Diskussion über den Inhalt und die Auslegung von Patientenverfügungen gebracht. Er lässt deutlich erkennen, dass eine Patientenverfügung möglichst durchgesetzt werden soll, bei nicht ausreichender Klarheit der Verfügung dann eben dadurch, dass der allein maßgebliche mutmaßliche Wille des oder der Kranken festgestellt wird.

Autor

Bild von  Rainer Bosch
Of Counsel
Rainer Bosch
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
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