02.07.2003

Wie der BGH in seiner Pressemitteilung 84/2003 vom 27.06.2003 (www.bundesgerichtshof.de), die nachstehend im Wesentlichen wiedergegeben ist, mitteilt, hat der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 26.06.2003 (Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00) entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt.

Die Auswirkungen des Urteils, dessen schriftliche Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist noch gar nicht abzusehen. Da es mit Sicherheit unzählige Internet-Adressen geben wird, die identisch mit Familien sind, ist eine neue Prozessflut nicht ausgeschlossen.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Kläger war ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendete „Maxem“ seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hatte er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhielt der Beklagte unter „www.maxem.de“ eine private Homepage.

Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de“ im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen „maxem.de“ zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name „maxem.de“ verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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