04.02.2018 -

Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte „Ausnahmezustand“. Dem freien karnevalistischen Treiben steht die Pflicht zur Arbeitsleistung entgegen. Wenn Sie die nachfolgenden zehn Tipps beachten, haben Sie auch nach Aschermittwoch noch einen sicheren Arbeitsplatz.


Luurens un opjepass: Feiern und Arbeiten können sich zu Zeiten des Straßenkarnevals schon mal in die Quere kommen. 

1. „Frei“ an Karneval?

Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Eine bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen, ebenso wie an allen anderen Karnevalstagen, aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum.

2. Radio und Fernsehen am Arbeitsplatz

Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Reportage, insbesondere am Rosenmontag, zu Karnevalsumzügen hören, erfüllen grundsätzlich dennoch ihre Arbeitspflicht. Radio hören ist also regelmäßig erlaubt. Ein Anspruch auf Ansicht der Karnevalsumzüge im Fernsehen während der Arbeitszeit besteht demgegenüber grundsätzlich nicht.

3. Alkohol am Arbeitsplatz

Für jeden Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber hat das Recht, ein konkretes Alkoholverbot für die Karnevalstage im Betrieb auszusprechen. Alkoholkontrollen können jedoch gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen (freigestellt) werden.

4. Arbeitsverweigerung

Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, um Karnevalsumzüge anzusehen oder an Karnevalsfeiern teilzunehmen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Diese muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bspw. für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub für eine Karnevalssitzung, einen Karnevalsumzug oder für einen sonstigen karnevalistischen Anlass gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund.

5. Beleidigungen auf der betrieblichen Karnevalsfeier

Die Karnevalsparty im Büro darf nicht dazu genutzt werden, dem Chef „die Meinung zu sagen“. Bei Beleidigungen kann dies die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine spezielle Narrenfreiheit an Karneval existiert daher nicht.

6. Krawatte abschneiden

Bei einem Rheinländer ist von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Wird also dem Chef, der an Weiberfastnacht ins Büro kommt, morgens die Krawatte von seiner Assistentin abgeschnitten, kann er dieses Verhalten arbeitsrechtlich nicht sanktionieren.

7. Kostümierung erlaubt?

Nicht selten kommen ausgeprägte Karnevalisten während des Straßenkarnevals kostümiert ins Büro. Hiergegen ist solange nichts einzuwenden, wie die dienstlichen bzw. betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

8. Anzügliche Witze und sexuelle Belästigung

Bei sexueller Belästigung verstehen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Hierunter fallen alle unerwünschte sexuellen Handlungen, z.B. Begrabschen, anzügliche Witze wie auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen. Die ausgelassene Stimmung auf der Betriebsfeier berechtigt deshalb keinesfalls zu aufdringlichem Verhalten. Ein solches Verhalten kann in gravierenden Fällen mit der fristlosen Kündigung geahndet werden, rechtfertigt aber in jedem Fall den Ausspruch einer Abmahnung.

9. Verschuldete Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenquote erhöht sich ab Aschermittwoch oft überdurchschnittlich. Dauerhaftes Feiern bei kalten Temperaturen, in luftiger Kostümierung und vermehrter Alkoholgenuss führen nicht nur zu einem „Kater“, sondern oft zu krankheitsbedingtem Ausfall. Zieht sich ein Arbeitnehmer eine Erkrankung zu, liegt im Allgemeinen kein Verschulden vor. Dies ist seit langem für Erkältungs- und Infektionskrankheiten einschließlich Geschlechtskrankheiten anerkannt. Die (zufälligen) Verletzungen auf Rosenmontagszügen lösen ebenfalls Entgeltfortzahlungsansprüche aus.

10. Sonderurlaub: Mitgliedschaft im Dreigestirn oder in Karnevalsgesellschaften

Echte Karnevalsfans nehmen nicht nur am Straßenkarneval aktiv teil, sondern sind auch in einschlägigen Karnevalsvereinen organisiert. Der Höhepunkt eines jeden Karnevalisten besteht in der Zugehörigkeit zum Dreigestirn. Vorausschauende Arbeitnehmer haben bereits frühzeitig ihren erforderlichen Urlaub eingeplant und diesen mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings keinen unbezahlten Urlaub vor (Sonderurlaub). Arbeitnehmern ist zu empfehlen, entsprechende zeitaufwendige Aktivitäten frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen und abzustimmen.

Fazit: 

Der Karneval suspendiert nicht die Arbeitspflicht der einzelnen Arbeitnehmer. Auch im Karneval gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Im Gegenteil: Die ausgelassene und freizügige Stimmung kann arbeitsrechtlich zu herben Ernüchterungen führen. Dies gilt nicht nur für sexuelle Belästigung, sondern auch für übermäßigen Alkoholgenuss und verschuldete Arbeitsunfähigkeit. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen. In schwerwiegenden Fällen droht die (ggf. fristlose) Kündigung. Einen Karnevalsbonus gibt es nicht. Arbeitnehmer sollten sich hierauf einstellen, um Katerstimmung an Aschermittwoch zu vermeiden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

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