26.04.2018

Der Fall:

Die Ehefrau unterhielt für ein Fahrzeug ihres Ehemannes eine Vollkaskoversicherung. Der Ehemann kündigte diese Versicherung im Dezember 2014. Im Oktober 2015 wurde das Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Ehefrau widerrief daraufhin die Kündigung der Versicherung und verlangte von der Versicherung Zahlung der Reparaturkosten.


Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darf in einer Ehe auch der eine Ehegatte mit Wirkung für den anderen besorgen. Hierunter können unter Umständen auch Abschluss und Kündigung von Versicherungen fallen.

Die Entscheidung:

Mit Entscheidung vom 28.02.2018 (Az. XII ZR 94/17) lehnte der BGH den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten mit dem Argument ab, dass zum Zeitpunkt des Unfalls keine Vollkaskoversicherung mehr bestanden habe und damit kein Versicherungsschutz gegeben sei.

Der Ehemann der Klägerin konnte den Versicherungsvertrag, den die Ehefrau geschlossen hatte, gemäß § 1357 BGB auch mit Wirkung für diese kündigen, ohne dass sie daran hätte mitwirken müssen. Ein Widerrufsrecht bestand nicht.

§ 1357 BGB sieht vor, dass jeder Ehegatte dazu berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch derartige Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Ob es sich bei dem Abschluss und spiegelbildlich auch bei der Kündigung des Versicherungsvertrages um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt, sei, so der BGH, einzelfallabhängig und richte sich vor allem nach den finanziellen Verhältnissen der Familie. In diesem Fall handelte es sich um das dem Ehemann gehörende (einzige) Familienfahrzeug. Der BGH ging davon aus, dass bereits der Abschluss der Versicherung dem § 1357 BGB unterfiel, also dadurch bereits der Ehemann mitberechtigt und mitverpflichtet wurde und folglich nichts anderes für die Kündigung der Versicherung gelten könne.

Fazit:

Das Rechtsinstitut der „Schlüsselgewalt“ stammt noch aus der Zeit der klassischen „Hausfrauenehe“. Auch heute noch besteht die Vorschrift − allerdings in abgeänderter Form − und führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass die Handlung des einen Ehepartners den anderen rechtlich bindet, auch wenn dieser davon keine Kenntnis hat. Dies kann, auch wenn sich das Rechtsgeschäft selbst noch im Rahmen des Angemessenen bewegt, recht weitreichende Folgen haben. Grundsätzlich fallen zwar Geschäfte größeren Umfangs nicht mehr unter § 1357 BGB. Da dies jedoch auf die finanziellen Verhältnisse ankommt, können im Einzelfall auch größere Investitionen, wie beispielsweise der Erwerb eines Pkw, davon erfasst sein. Sind die Eheleute allerdings getrennt, gilt § 1357 BGB nicht.

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen