13.12.2018 -

Seit November steht in vielen Praxen und Krankenhäusern die jährliche Weihnachtsfeier auf dem Programm. Nicht alle Beteiligten versetzt die Aussicht darauf in Festlaune, denn gerade im zwischenmenschlichen Bereich droht bei ausgelassener Stimmung so mancher Fallstrick. Guter Grund, die Sache einmal mit nüchternem, arbeitsrechtlichem Blick zu betrachten.


Für Weihnachtsfeieren gilt in der Regel keine Teilnahmepflicht, es darf aber auch niemand ausgeschlossen werden.  (Copyright: bilderstoeckchen/stock.adobe)

Teilnahme an Weihnachtsfeier ist nicht verpflichtend

Für ausgemachte Weihnachtsmuffel stellt sich die Frage, ob das Fernbleiben von der Feier negative arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dies kann beruhigend verneint werden: Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Auch in Arbeitsverträgen finden sich in aller Regel keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern, Betriebsauflügen oder Ähnlichem. Der Arbeitnehmer ist demnach nur verpflichtet, seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht – der Arbeitspflicht – nachzukommen. Mit seiner Arbeitspflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun.

Auch eine Nebenpflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gibt es nicht. Fällt die Feier in die reguläre Arbeitszeit, bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich – und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden – darf er nach Hause gehen. Gute Nachricht für alle in Feierlaune: Es besteht zwar keine Teilnahmepflicht, jedoch ein Teilnahmerecht, denn den willkürlichen Ausschluss von der Feier verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Einen Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier – beispielsweise begründet mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – gibt es nicht.

Extremer Alkoholgenuss gefährdet Versicherungsschutz

Ist das Fest in vollem Gange, sollte berücksichtigt werden, dass – trotz Weihnachten – arbeitsvertragliche Nebenpflichten gelten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung.

Für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung – auch außerhalb der Arbeitsstätte – besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind. Hierzu zählen Tätigkeiten wie Essen, Sport, Spiele und Tanzen; auch die Vorbereitung des Festes ist versichert. Der Versicherungsschutz deckt zusätzlich den direkten Heimweg nach offiziellem Ende der Feier ab. Übrigens fehlt es bereits dann an einem „direkten Heimweg“, wenn der versicherte Arbeitnehmer hierbei mit dem Handy telefonierend verunfallt. Der (Unfall-)Versicherungsschutz soll schon durch die „betriebsfremde Tätigkeit des Telefonierens“ aufgehoben werden, so zuletzt das Sozialgericht Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 18.10.2018 – S 8 U 207/16). Wann die Feierei schließlich ihr Ende hat, bestimmt, wie so oft, der Chef. Beendet dieser offiziell die Feier und geht nach Hause, ist ein Treppensturz nach einigen weiteren Absackern kein Arbeitsunfall mehr.

In diesem Zusammenhang noch ein Wort zum Alkohol: Trunkenheit schließt den Versicherungsschutz nicht in jedem Fall aus. Nur wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven oder motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt, ist nicht mehr versichert, so jedenfalls das Landessozialgericht Hessen (Urt. 26.02.2008 – L 3 71/06). Sonstige Unfälle unter Trunkenheit liegen dann außerhalb des Versicherungsschutzes, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war, so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im sozialversicherungsrechtlichen – wie auch im medizinischen – Sinne sei deshalb zur Mäßigung geraten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von  Alexander Helle
Counsel
Alexander Helle
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Ihr Ansprechpartner für
  • Arzt-/Zahnarzthaftungsrecht
  • Vertragsarztrecht
  • Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen