Vergangenen Juli hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass im Grundsatz auch alle Nutzungsverträge über digitale Inhalte vererblich sind und somit denselben Vorschriften unterliegen wie Verträge aus der „analogen Welt“ (vgl. hierzu unseren Beitrag in der vergangenen Ausgabe des UNTERNEHMERBRIEFS). Der Gesetzgeber sieht demnach derzeit keinen Handlungsbedarf hinsichtlich des digitalen Nachlasses. Es stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, um mithilfe der 120 Jahre alten Instrumente des Erbrechts auch seinen digitalen Nachlass zu regeln.


Neben den Datenträgern gehen auch sämtliche darauf gespeicherte Inhalte im Erbfall auf den oder die Erben über. (Copyright Konstantin Yuganov/stock.adobe)

Neue Herausforderungen

Im Vergleich zu analogen Inhalten verursacht der digitale Nachlass erbrechtlich neue Herausforderungen: Angesprochen sind mit dem Begriff des „digitalen Nachlasses“ sowohl Zugangsberechtigungen zu E-Mail-Diensten oder Online-Shops wie auch Benutzerprofile bei Online-Bezahldiensten, Cloud-Speicheranbietern oder die auf Smartphone und in der Cloud gespeicherten Gesundheitsdaten. Häufig sind die Inhalte aus digitalen Verträgen für den späteren Erben ganz unbekannt oder zumindest durch Passwortschutz schwer zugänglich. Aus Sicht des späteren Erblassers stellt sich die Frage, ob seine Benutzerprofile und Accounts in „Datenfriedhöfen“ fortbestehen sollen oder ob der Erbe sich um das Löschen sämtlicher Benutzerprofile kümmern soll.

Speichermedien im Erbfall

Weniger ein rechtliches als vielmehr ein praktisches Problem verursachen die vom Erblasser hinterlassenen Speichermedien, die in seinem Eigentum standen. Das Eigentum des Erblassers an einzelnen Gegenständen, auf denen Daten gespeichert sind, geht – nach wie vor – mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Sämtliche Daten, die auf solchen Datenträgern gespeichert sind, gehen also ebenfalls auf den oder die Erben über. Dies gilt sowohl für die auf der privaten Festplatte gespeicherten Urlaubsfotos wie auch für die von dem E-Mail-Anbieter auf den privaten Rechner heruntergeladenen E-Mails. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang häufig allein der Passwortschutz auf den privaten Computern, Smartphones oder Tablets.

Rechtliche Maßnahmen zur Regelung des digitalen Erbfalls

Sowohl für die digitalen Inhalte auf den eigenen Speichermedien wie auch für die digitalen Inhalte, die bei den Anbietern im Internet gespeichert sind, lassen sich mithilfe eines Testaments Regelungen treffen. Wichtig ist dabei, dass auch bei der Errichtung eines Testaments über diese digitalen Lebensinhalte die Formvorschriften aus der analogen Welt eingehalten werden müssen. Danach muss auch das Testament, mit dem die digitalen Inhalte verteilt oder einem Erben konkrete Aufgaben (z. B. die Löschung aller Accounts in sozialen Netzwerken) zugewiesen werden, eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Ein allein auf dem Computer geschriebenes „Digitaltestament“ ist hingegen unwirksam. Es ist auch denkbar, im Testament konkrete Anordnungen (z. B. Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung oder Auflagen) für einzelne Teile des digitalen Nachlasses vorzusehen. Insbesondere mit Blick auf die Dienstanbieter solcher digitalen Inhalte müssen diese testamentarischen Anordnungen allerdings genau mit den vertraglichen Bestimmungen aus den digitalen Verträgen abgestimmt werden.

Vorsicht bei der Weitergabe des Passworts an die Erben

Mit besonderer Sorgfalt sollte sich jeder Betroffene Gedanken über den Weg machen, auf dem seinen späteren Erben die Passwörter übermittelt werden. In journalistischen Veröffentlichungen wird gelegentlich dazu geraten, sämtliche Passwörter ins Testament zu schreiben. Da allerdings nicht nur der einzelne Erbe, sondern auch die Pflichtteilsberechtigten und die Mitarbeiter des Nachlassgerichts Kenntnis von dem Inhalt des Testaments erlangen, ist hiervon abzuraten. Vielmehr sollte jeder eine für sich geeignete Lösung (sei es der Passwortmanager als Softwarelösung oder die handschriftliche Liste mit sämtlichen verwendeten Kennwörtern) finden, mit der sich einerseits hinreichender Schutz der Vertraulichkeit und andererseits sichere Kenntnismöglichkeit durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker vereinen lassen.

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