23.09.2004

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde fünf Jahre nach Erwerb des Grundstücks eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung installiert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen die Aufwendungen als Werbungskosten vollumfänglich geltend. Finanzamt und Finanzgericht wollten die Aufwendungen dagegen als Herstellungskosten mit der jährlichen AfA zum Abzug zulassen.

Der Bundesfinanzhof entschied nun aktuell, es handele sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand. Herstellungskosten seien zu verneinen, da keine wesentliche Verbesserung des Wohngebäudes vorläge, die den Gebrauchswert deutlich erhöhen würde. Herstellungskosten fallen grundsätzlich an, wenn mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung deutlich erweitert oder ergänzt werden. Diese vier Kernbereiche sind Elektro-, Heizungs-, Sanitätsinstallationen und Fenster. Der Einbau einer Solaranlage führt jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, da der Kernbereich Heizungsinstallation nur unwesentlich verbessert wurde. Es würde durch den Einbau lediglich eine zusätzliche Energiequelle erschlossen, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. IX R 52/02).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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