17.03.2020 -

Am Montag haben KBV und der GKV Spitzenverband das bisher geltende Limit für Videosprechstunden aufgehoben. Das Gebot der Stunde: „soziale Distanzierung“. Volle Wartezimmer werden plötzlich kritisch gesehen, Patienten mit Erkältungs- oder Grippesymptomen sollen zu Hause bleiben und den Arzt erst einmal telefonisch kontaktieren. Was in Zeiten der Krise als Notfallmaßnahme erscheint, ist bei näherer Betrachtung auch in „normalen“ Zeiten sinnvoll, gerade in der Erkältungssaison. Es schlägt die Stunde der Konsultation per Video. Dabei ist es nicht unwahrscheinlich, dass „unlimited“ auch dauerhaft gilt. Aber wie richten Ärzte und Psychotherapeuten eine Videosprechstunde ein – und wie rechnen sie diese ab?


Das Einrichten einer Videosprechstunde ist nicht kompliziert und in kurzer Zeit möglich. (Copyright: Di Studio/adobe.stock)

Die Technik

Man benötigt zunächst nicht mehr, als einen Computer (PC, Tablet oder Laptop), der mit Kamera, Mikrofon und Lautsprechern ausgestattet ist. Die Internetleitung sollte 2000 kbit/s im Download hergeben. Diese Voraussetzungen werden in den allermeisten Fällen schon erfüllt sein. Damit ist der Arzt oder Psychotherapeut startklar.

Die Software

Nun ist noch die entsprechende Software erforderlich. In der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde sind in § 5 konkrete Voraussetzungen beschrieben, die der Videodienstanbieter erfüllen muss. Glücklicherweise muss nicht selbst geprüft werden: Die kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste mit zertifizierten Anbietern veröffentlicht.

Nach der Registrierung können den Patienten Videosprechstunden angeboten werden. Dazu muss sich der Patient nicht selber bei dem Videodienstanbieter registrieren oder gesondert Software bei sich installieren, sondern kann sich über den eigenen Webbrowser anmelden.

Die Einwilligung

Selbstverständlich muss der Patient in die Videosprechstunde einwilligen. Die Vereinbarung über die Durchführung der Videosprechstunde verweist dabei auf § 9 und § 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Einwilligung muss dabei „ausdrücklich“, § 9 Abs. 2 lit. a), erfolgen und der Arzt oder Therapeut muss diese auch nachweisen können, § 7 Abs. 1. Auch die Abgabe und Speicherung dieser Einwilligung ist bei der ganz überwiegenden Zahl der Videodienstanbieter integriert, sodass der Patient bereits bei Eintritt in das virtuelle Wartezimmer die Einwilligung nachweislich erteilt.

Die Versichertendaten

Wichtig ist, dass das Praxispersonal oder der Arzt/Therapeut zu Beginn jeder Videosprechstunde die Identität des Patienten überprüft. Dafür muss dieser die Versichertenkarte in die Kamera halten und der Behandler oder das Praxispersonal geben die Daten dann händisch in das Abrechnungssystem ein.

Die Abrechnung

Es können die üblichen Leistungen nach EBM abgerechnet werden. Zu beachten sind noch die Zuschläge, die für Videosprechstunde gewährt werden. So gibt es einen Zuschlag für die Videosprechstunde selbst (GOP 01450) sowie für die Authentifizierung des Patienten durch Vorlage der Versichertenkarte über die Kamera (GOP 01444). Erwähnenswert ist auch die Anschubförderung der Videosprechstunde, die über die die OP 01451 abgerechnet werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der Videosprechstunde. Zögern Sie nicht, uns anzurufen.

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  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
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  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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