19.03.2020 -

Das Kabinett hat aufgrund der aktuellen Entwicklungen kurzfristig den Zugang zum Kurzarbeitergeld, rückwirkend ab dem 1. März 2020, erleichtert. Hier geben wir einen kurzen Überblick zu den wesentlichen Punkten des Kurzarbeitergeldes:

Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen Kurzarbeitergeld beanspruchen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall voraus, der durch wirtschaftliche Gründe verursacht ist oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies kann z.B. die Unterbrechung der Lieferketten oder auch die Verordnung der vollständigen Betriebsschließung sein. Zudem muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein (was angesichts der aktuellen Entwicklungen wohl sehr wahrscheinlich ist) und nicht vermeidbar sein. Der Arbeitgeber muss also zunächst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Beispielsweise muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern zunächst bezahlten Urlaub gewähren, sofern dem nicht vorrangige Urlaubsinteressen der Mitarbeiter entgegenstehen. Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall zunächst durch den Abbau von Arbeitszeitguthaben kompensiert werden. Vor der Neuregelung zum 1. März 2020 mussten die Mitarbeiter sogar den Aufbau von Minusstunden in Kauf nehmen. Diese Einschränkung wurde während der Corona-Pandemie nun jedoch außer Kraft gesetzt.

Um Kurzarbeitergeld beanspruchen zu können, müssen zuletzt mehr als 10 Prozent der im Betrieb (bzw. Betriebsteil) beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem mehr als zehnprozentigen Entgeltausfall betroffen sein. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III stellt zudem klar, dass auch ein vollständiger Entgeltausfall von 100 Prozent Kurzarbeit darstellen kann (sog. „Kurzarbeit Null“). Mithin wäre grundsätzlich auch bei einer vollständigen Betriebsschließung die Möglichkeit eröffnet, Kurzarbeitergeld zu beantragen.


Für das neu geregelte Kurzarbeitergeld müssen zuletzt mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer von einem mehr als zehnprozentigen Entgeltausfall betroffen sein. (Copyright: vm/iStockphotos.com)

Wo und wie ist das Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Die Beanspruchung von Kurzarbeitergeld findet in einem zweistufigen Verfahren statt. In einem ersten Schritt hat das Unternehmen der zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall anzuzeigen (schriftlich oder elektronisch). Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Hierbei sind die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen. Diesem Anerkennungsverfahren schließt sich das Leistungsverfahren an, bei dem auf der zweiten Stufe das den Arbeitnehmern zustehende Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Für beide Verfahren stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite entsprechende Formulare zur Verfügung.

Wem steht das Kurzarbeitergeld zu?

Das Kurzarbeitergeld steht allen versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zu. Ausgeschlossen sind damit Mini-Jobber, Rentner und Auszubildende. Nach der Neuregelung zum 1. März 2020 wurde das Kurzarbeitergeld auch auf Leiharbeitnehmer ausgeweitet. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit wird das Kurzarbeitergeld gezahlt, solange der Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Für Zeiten des Krankengeldbezuges entfällt das Kurzarbeitergeld dagegen.

In welcher Höhe und für wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der bisherigen Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters und beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Soweit die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELSTAM) mindestens einen Kinderfreibetrag in Höhe von 0,5 beinhalten, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Zudem werden Arbeitgebern ab sofort die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch während der Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

Das Kurzarbeitergeld wird von den Arbeitsagenturen für maximal zwölf Monate gezahlt.

Welche Besonderheiten sind bei einer vollständigen Betriebsschließung zu beachten?

Wie an anderer Stelle dargestellt, kommen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung Entschädigungsansprüche des Unternehmens gegen die zuständige Behörde in Betracht.

Wie verhält sich nun dieser Entschädigungsanspruch, der in der Regel auch die Lohnfortzahlungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern umfasst, zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes?

Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG regelt dessen Absatz 9 ausdrücklich, dass dieser Anspruch insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht. Auch bei anderen Entschädigungsansprüchen, z.B. aufgrund einer nicht rechtmäßigen Maßnahme, wird man einen solchen Anspruchsübergang wohl (analog) annehmen müssen. Insoweit wird den Arbeitgeber auch die Pflicht treffen, die zuständige Agentur für Arbeit über die wesentlichen Umstände des Entschädigungsanspruchs zu informieren.

Praxishinweis

Sollte Ihr Unternehmen ebenfalls vom pandemiebedingten Arbeitsausfall betroffen sein, sollten Sie recht zügig die entsprechenden Schritte zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes einleiten.

Unter den folgenden Links finden Sie die wesentlichen Formulare für die Arbeitsagenturen:

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Anja Stümper
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