23.03.2020

Gerichtliche Beschlüsse oder entsprechende Vereinbarungen, in denen eine Regelung zum Kindes- oder Ehegattenunterhalt getroffen wurde, haben trotz der andauernden Corona-Pandemie zunächst weiterhin Bestand.

Bei deutlich reduziertem Einkommen ist der Unterhaltspflichtige aber möglicherweise nicht mehr in der Lage, den auf einer anderen Einkommensbasis berechneten Unterhalt zu zahlen. Das bedeutet, dass der Unterhalt abgeändert werden muss, unter Umständen entfällt die Unterhaltszahlung sogar.

Steht dem Unterhaltsverpflichteten für die Zahlung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind (nach Abzug der unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge) ein geringeres Einkommen als 1.160 Euro (bei einem volljährigen Kind 1.400 Euro) zur Verfügung, ist er nicht mehr leistungsfähig, Kindesunterhalt zu zahlen. Im Hinblick auf den Unterhalt für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten muss dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von 1.280 Euro verbleiben. Liegt das Einkommen darunter, muss kein Unterhalt mehr gezahlt werden.

Die bisherige Unterhaltspflicht entfällt aber nicht automatisch.


Ist ein Unterhaltspflichtiger in der aktuellen Krise nicht mehr zahlungsfähig, kann der Unterhalt auf Antrag abgeändert werden. Die Zahlungspflicht entfällt jedoch nicht automatisch. (Copyright: fizkes/adobe.stock)

Einleiten eines Abänderungsantrags kann Unterhaltsschulden vermeiden

Gibt es bislang lediglich eine (mündliche) Vereinbarung unter den (getrennten) Eheleuten bzw. Eltern, sollte dem anderen in jedem Fall unverzüglich angezeigt werden, dass das Einkommen sich verringert. Sofern möglich, kann man sich im gegenseitigen Einverständnis auf eine (zeitweise) Reduzierung oder Aussetzung der Unterhaltszahlungen verständigen.

Ist bereits eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder gar ein Gerichtsbeschluss vorhanden, kann der Unterhaltspflichtige ebenfalls zunächst versuchen, mit dem Unterhaltsberechtigten eine Vereinbarung über die Aussetzung oder Verringerung des Unterhaltes zu treffen. Das sollte in jedem Falle schriftlich geschehen, und es muss einen Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf die (Zwangs-)Vollstreckung des Unterhaltes beinhalten.

Funktioniert das nicht, muss der Unterhaltsverpflichtete aktiv tätig werden und ein sog. Abänderungsverfahren beim Familiengericht einleiten. Andernfalls läuft er Gefahr, dass der Unterhaltsberechtige aus dem Unterhaltstitel (dem Gerichtsbeschluss oder der Unterhaltsurkunde) die Zwangsvollstreckung einleitet. Dagegen kann man sich – insbesondere in der aktuellen Situation – zur Wehr setzen, aber soweit muss man es ja nicht kommen lassen.

Zusätzlich zu dem Abänderungsantrag sollte noch ein Eilantrag auf einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Die einstweilige Aussetzung ist jedenfalls notwendig, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits angekündigt hat, den Unterhalt notfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Dies ist in jedem Fall zweckmäßig, um weitere Kosten der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Praktisch stellt sich allerdings die Frage, ob derartige Abänderungsverfahren momentan durch die Familiengerichte bearbeitet werden (können). Verschiedene Gerichte haben bereits über ihre Pressestelle mitteilen lassen, dass auch der Gerichtsbetrieb erheblich eingeschränkt wird und nur noch in Eilverfahren Entscheidungen ergehen werden. Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung fällt zwar sicherlich unter die Eilverfahren, aber es ist nicht abzusehen, ob die Familiengerichte momentan in der Lage sind, die zu erwartende Flut von Abänderungsverfahren und Aussetzungsanträgen zeitnah zu bearbeiten und die entsprechenden Anträge auch ausreichend schnell an die Gegenseite zuzustellen. Für die Rechtshängigkeit eines Verfahrens ist eine solche Zustellung erforderlich.

Dennoch ist die Einleitung von Abänderungsverfahren die einzige Chance, um das Auflaufen von Unterhaltsschulden zu vermeiden.

Bei Verfahren über Unterhalt für minderjährige Kinder bleibt abzuwarten, wie die Familiengerichte mit der gesteigerten Erwerbsverpflichtung umgehen werden. Unterhaltspflichtige müssen grundsätzlich ihre Arbeitskraft so einsetzen, dass sie jedenfalls den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern sicherstellen können. Notfalls müssen sie hierzu auch einen Nebenjob am Wochenende aufnehmen, wenn es ihnen zumutbar ist. Ob an diesen Grundsätzen auch während der Corona-Pandemie festgehalten wird, ist derzeit offen und kann weder positiv noch negativ beantwortet werden, da es für die derzeitige Situation keine speziellen Gesetzesgrundlagen oder Rechtsprechung gibt.

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