24.03.2020 -

Viele Eltern müssen aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas derzeit ihre Kinder zu Hause betreuen und haben deshalb Einkommenseinbußen. Hierfür soll es nun einen Ausgleich vom Staat geben. Dies ist ein Teil eines umfangreichen Maßnahmenkatalogs, der von der Bundesregierung am Montag auf den Weg gebracht wurde.
Folgende Maßnahmen sind hierbei insbesondere geplant:

1. Entschädigungsleistung wegen Kinderbetreuung

Eltern von Kindern bis einschließlich 12 Jahren, die aufgrund der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben und dadurch auf ihr Entgelt verzichten müssen, können eine Entschädigung vom Staat erhalten. Der Anspruch soll in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen werden und 67 Prozent des Nettoeinkommens betragen, jedoch maximal 2.016 Euro pro Monat. Zudem soll er höchstens für die Dauer von sechs Wochen gezahlt werden.

Voraussetzung soll sein, dass der betroffene Arbeitnehmer keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in der jeweiligen Einrichtung) in Anspruch nehmen kann. Großeltern sind allerdings weiterhin von der Betreuung ausgenommen.

Ein Anspruch ist zudem ausgeschlossen für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bekommen oder eine andere Möglichkeit haben, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Hierzu soll insbesondere der Abbau von Überstunden gehören.

Vorgesehen ist, dass der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung gegenüber dem Arbeitnehmer geht und die Entschädigung anschließend bei der zuständigen Landesbehörde beantragen kann (ähnlich wie bei der Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG). Diese Regelung soll zunächst bis zum Ende des Jahres gelten.


Eltern von Kindern bis einschließlich 12 Jahren, die wegen einer Schul- und Kitaschließung zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommenseinbußen haben, steht eine Entschädigung zu. (Copyright: famveldman/adobe.stock)

2. Mobilisieren und Sicherstellen von Arbeitskräften

Darüber hinaus sieht der Maßnahmenkatalog vor, dass in wichtigen Bereichen wie Polizei, Krankenhäusern und Pflege per Verordnung das Arbeitszeitgesetz gelockert werden kann, um den Betrieb trotz Ausfall von Arbeitskräften sicherzustellen. Weitere Informationen darüber, welche Ausweitungen der Arbeitszeitvorgaben hiervon umfasst sind, existieren noch nicht.

Des Weiteren sollen im Notfall Arbeitskräfte aus anderen Bereichen (z.B. für die Landwirtschaft) gewonnen werden, die aufgrund der Pandemie in ihrem Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sind. Mitarbeiter, die in systemrelevanten Bereichen aushelfen, werden dadurch belohnt, dass ihr dort erzieltes Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

3. Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Zugleich ist eine starke Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner geplant. Helfen sie in der aktuellen Krisenlage aus, dürfen sie im Jahr bis zu 44.590 Euro (statt wie bisher 6.300 Euro) verdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Altersrente stattfindet.

Die Neuregelungen sollen noch in dieser Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und könnten bereits am Sonntag in Kraft treten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

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  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
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  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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Anja Stümper
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