29.03.2020 -

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium um Gesundheitsminister Jens Spahn am 23.03.2019 das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser, der vertragsärztlichen Leistungserbringer und der Pflegeeinrichtungen vorformuliert hat, ging es nun im Eiltempo.

Der Entwurf wurde unverändert bereits am 24.03.2020 in das Gesetzgebungsverfahren durch den Deutschen Bundestag eingebracht und am 25.03.2020 durch den Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.03.2020 seine Zustimmung gegeben, sodass das Gesetz nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.

Änderungen zu dem formulierten Entwurf des BMG gab es nicht. Es bleibt also dabei, dass eine unmittelbare Ausgleichszahlung nur für solche Leistungen beschlossen wurde, die außerhalb der von den Krankenkassen gezahlten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden. MGV soll dabei in der Höhe unverändert bleiben.

Die zu erwartenden Rückgänge von Leistungen, die innerhalb des MGV vergütet werden, sollen offenbar auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen aufgefangen werden. Durch die unveränderte Höhe der MGV werden die KVen zumindest finanziell in die Lage versetzt werden, den Vertragsärzten unter die Arme zu greifen. Den entsprechenden gesetzlichen Auftrag erhalten sie durch die neue Regelung in § 87b SGB V, gemäß welchem Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Verteilungsmaßstab vorzusehen sind.

Es bleibt also abzuwarten, was die einzelnen KVen für die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit für erforderlich halten. Werden die Ausgleichszahlungen auf eine Kostendeckung beschränkt oder wird auch ein Gewinnrückgang kompensiert? Das bleibt abzuwarten.

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