17.05.2020 -

Ende April hatten wir darüber berichtet, dass die Bundesagentur für Arbeit in Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) gewähren wollte. Hintergrund dieser Überlegung war, dass der bundesweite Schutzschirm für die ambulante sowie stationäre Versorgung einer Art „Betriebsunterbrechungsversicherung“ gleichkomme. So war dies in einer internen fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu lesen.

Aufgrund der anhaltenden Kritik, wohl auch aus Teilen der Gesundheitspolitik, hat man sich seitens der Bundesagentur für Arbeit nochmals mit der Frage der Gewährung von KUG im Gesundheitswesen befasst und hierzu eine neue interne fachliche Weisung erarbeitet. Demnach (Az. 202005005) soll nunmehr den Leistungserbringern im Gesundheitswesen KUG gewährt werden, soweit die weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen zählt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nach der neuen fachlichen Weisung: VertragsärztInnen, PsychotherapeutInnen, VertragszahnärztInnen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken, Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher) sowie sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie).

In der fachlichen Weisung erkennt die Bundesagentur für Arbeit nun an, dass die Schutzschirmmaßnahmen nicht hinsichtlich der Personalkosten differenzieren und dass zudem die Ausgleichszahlungen die Vergütung von zuvor außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachter Leistungen ausklammert. Mithin, so die Bundesagentur für Arbeit, sei eine die Gewährung von Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen nicht mit den Anspruchsvoraussetzungen des gesundheitspolitischen Schutzschirms vergleichbar. Auf eben diese Problematik hatten wir bereits im vorangegangenen Beitrag hingewiesen, was nunmehr auch von der Bundesagentur für Arbeit erkannt wurde.

Allerdings klammert die neue fachliche Weisung nach wie vor die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Krankenhäuser aus, da sich insoweit aus der Gesetzesbegründung zum COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz ergebe, dass in den gewährten Pauschalen sowohl Sachkosten als auch Personalkosten gedeckt werden sollten. Hieraus ergebe sich eine Konkurrenz hinsichtlich einer etwaigen Gewährung von KUG, da mit beiden Maßnahmen der Erhalt von Arbeitsplätzen bezweckt werde.

Für die Dauer der Gültigkeit der neuen Regelungen nach dem § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz seien Krankenhäuser von der Gewährung von KUG ausgenommen. Dies gilt allerdings nicht für reine Privatkliniken, da diese nicht unter den gesetzlichen Schutzschirm fallen. Insoweit gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung von KUG.


Laut neuer interner Weisung der Bundesagentur für Arbeit erhalten auch Leistungserbringer im Gesundheitswesen Zugang zum Kurzarbeitergeld. (Copyright: Juergen Faelchle/adobe.stock)

Fazit

Die neue fachliche Weisung bedeutet für den ambulanten Gesundheitssektor, dass eine Gewährung von KUG, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, grundsätzlich möglich ist. Wir raten daher weiterhin bei erheblichem, vorübergehenden und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die ArbeitnehmerInnen die Anzeige des Arbeitsausfalles sowie die Beantragung von KUG ins Auge zu fassen. Gleiches gilt für reine Privatkliniken.

Weiterhin bedeutet die neue fachliche Weisung aber auch, dass Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit des § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetzes gem. COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Gewährung von KUG ausgeschlossen bleibt.

Wie die fachliche Weisung in der Praxis umgesetzt wird, ist Sache des Einzelfalls und Gegenstand entsprechender Prüfungen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Auszeichnungen

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Alexander Helle
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