26.08.2020 -

Zahnärzte können Vorbereitungsassistenten beschäftigen. § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte regelt zusammen mit § 3 Abs. 3 der Zulassungsverordnung, die Beschäftigung „eines“ Assistenten. Damit war und ist ohne weiteres klar, dass jede niedergelassene Vertragszahnärztin und jeder Vertragszahnarzt ohne weiteres eben einen Assistenten beschäftigen kann. 

Streitig war indes häufig, wie diese Assistentenregelungen auf Medizinische Versorgungszentren (Zahnärzte-MVZ) anzuwenden sind, wenn in diesen noch weitere angestellte Zahnärzte mit einem Versorgungsauftrag tätig sind. Teilweise – je nach zuständiger Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZV) – wurde in Zahnärzte-MVZ eine Vollzeit-Anstellung nur eines Vorbereitungsassistenten insgesamt genehmigt.

Mit einer solchen Konstellation hatte sich unlängst das Bundessozialgericht (BSG) zu beschäftigen und hat eine Entscheidung im Sinne der Zahnärzte MVZ getroffen. 


Es können so viele Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden, wie volle Versorgungsaufträge in der Praxis oder der Einrichtung vorhanden sind (Copyright: okfoto/adobe.stock).

Worum ging es?

Geklagt hatte der Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Der Betreiber, selbst Vertragszahnarzt und in seinem MVZ als ärztlicher Leiter tätig, hatte die Beschäftigung einer zweiten Vorbereitungsassistentin beantragt. Die KZV hatte das mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt sei und dass eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ ausgeschlossen sei.

Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Betreiber des MVZs zunächst beim Sozialgericht geklagt und dort verloren. Das Sozialgericht war der Meinung, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten. Das sei erforderlich, damit der Assistent auf eine Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein Angestellter. Das Sozialgericht hatte die sog. Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht zugelassen, wo der MVZ Betreiber sein Begehren weiterverfolgte.

Nach seiner Meinung gelte: Die maßgebenden Bestimmungen der Zahnärzte-ZV regelten keine Beschränkung der Zahl der in einem MVZ beschäftigten Vorbereitungsassistenten. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit. Dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine anschließende selbständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.

Vor dem BSG war der MVZ Betreiber nun erfolgreich. Mit Urteil vom 12.02.2020 (Az. B 6 KA 1/19 R) stellte das BSG fest: Die KZV hätte die Beschäftigung der weiteren Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.

Zwar sei die Zulassungsordnung so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfe. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft dürfe für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ habe das zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle. Diese Grundsätze gälten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden. 

Fazit

Die Entscheidung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Zahnärzte MVZ und im Übrigen auch für Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen, die angestellte Zahnärzte beschäftigen. Hier können also vereinfacht gesagt so viele Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden, wie volle Versorgungsaufträge in der Praxis oder der Einrichtung vorhanden sind, unabhängig davon, ob diese von angestellten oder Vertragszahnärzten erfüllt werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Autor

Bild von  Wolf Constantin Bartha
Partner
Wolf Constantin Bartha
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Vertragsarztrecht
  • Kooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, Praxisgemeinschaften, Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Ärzten)
  • Arzthaftungsrecht
  • Praxisübernahmen/-verkäufe
  • Psychotherapeutenrecht
  • Berufs- und Disziplinarrecht der Heilberufe

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen