16.04.2021 -

In einem Urteil vom 28.10.2020 hat das Landes Sozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 28/19) entschieden, dass auch nach Einführung der Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ein Vertragsarzt mit Zulassung für einen vollen Versorgungsauftrag nur den gesamten Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen kann.


Verlegung eines hälftigen Vertragsarztsitzes bei vollem Versorgungsauftrag unzulässig (Copyright: StockPhotoPro/adobe.stock).

Der Fall

Geklagt hatte ein Facharzt für Diagnostische Radiologie, der im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm. Er übte seine Tätigkeit als Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) aus, die an mehreren Standorten Leistungen erbrachte. Aufgrund der Entwicklung der Patientenzahlen und der besseren technischen Ausstattung wollte der Kläger die Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen an dem Standort der ÜBAG ausweiten, dem der vertragsärztliche Sitz nicht zugeordnet war. Bei einer ÜBAG muss die wesentliche Tätigkeit jedoch am Standort des Vertragsarztsitzes erbracht werden. Deshalb beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss die Verlegung eines halben Vertragsarztsitzes an den rentableren Standort der ÜBAG. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Ein eingelegter Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses blieb erfolglos. Ebenso die Klage vor dem Sozialgericht Hannover.

Die Entscheidung

Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover wurde in der Berufungsinstanz vom Landessozialgericht Niedersachsen Bremen bestätigt. Das Gericht sah für die vom Kläger begehrte „Verlegung eines halben Vertragsarztsitzes“ bzw. seines Vertragsarztsitzes im Umfang einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag keine Rechtsgrundlage.

Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 1 S. 5 SGB V und in § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV sei der Vertragsarztsitz der Ort der Niederlassung als Arzt. Die Zulassung sei nach § 18 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV für einen konkreten Sitz zu beantragen und die Zulassung erfolge gemäß § 95 Abs. 1 S 5, § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der konkreten Praxisanschrift. Dabei seien Zulassung und Vertragsarztsitz rechtlich so eng miteinander verknüpft, dass der Vertragsarztsitz in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teilnehme.

Vorliegend käme lediglich eine Verlegung des Vertragsarztsitzes insgesamt nach § 24 Abs. 7 S 1 Ärzte-ZV in Betracht. Auch nach Einführung der Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (im Dezember 2006) könne ein Vertragsarzt mit Zulassung für einen vollen Versorgungsauftrag nur den gesamten Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen. Das folge daraus, dass dem Arzt in einem solchen Fall nur ein Vertragsarztsitz zugeordnet sei.

Dem Kläger sei zuzustimmen, dass die Aufteilung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf zwei hälftige Versorgungsaufträge an zwei Vertragsarztsitzen rechtlich möglich sei. Eine solche Aufteilung sei jedoch nur unter den dazu im SGB V sowie in der Ärzte-ZV normierten Voraussetzungen möglich. Für die Aufteilung einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag in zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag durch einseitige Erklärung des Vertragsarztes oder Statusakt der Zulassungsgremien bestehe keine Rechtsgrundlage.

Das Gericht sah in dieser Rechtslage auch keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es seien lediglich Regelungen der Berufsausübung betroffen, die unter leichteren Voraussetzungen eingeschränkt werden könnten, als Regelungen der Berufswahl. Der aus dem SGB V und der Ärzte-ZV abgeleitete Grundsatz, dass einem Arzt grundsätzlich nur ein Vertragsarztsitz und nur ein Versorgungsauftrag zugeordnet werden könne, liege dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts mit der Bedarfsplanung und Honorarverteilung als wesentliches Element zugrunde. Ein unverhältnismäßig schwerer Eingriff durch die Rechtslage sei nicht erkennbar. Das gelte hier umso mehr, als es dem Kläger aufgrund der genehmigten ÜBAG bereits möglich sei, in gewissem Umfang vertragsärztliche Leistungen in der Praxis am Standort ohne Zulassung zu erbringen und abzurechnen.

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