22.04.2021 -

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde mit Wirkung ab dem 20. April 2021 um Bestimmungen zu regelmäßigen Corona-Test-Angeboten im Arbeitsverhältnis ergänzt. Zugleich wurde die Geltungsdauer dieser Verordnung, die schon seit längerem auch Regelungen zu Homeoffice und Masken enthält, bis 30. Juni 2021 verlängert. Durch eine Verschärfung der Regelungen, die am 23. April 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Zahl der anzubietenden Tests erhöht.


Verwirrung hinsichtlich der Anzahl der wöchentlichen Testangebote (Copyright: BASILICOSTUDIO STOCK/adobe.stock).

Was sind die Neuerungen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Arbeitgeber sind durch die am 20. April in Kraft getretenen und bereits am 23. April verschärften Regelungen dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, 2 Corona-Tests pro Woche anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter bereits geimpft sind, da die Verordnung keine Unterscheidung dazu trifft.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Was müssen Arbeitgeber nun tun? Können sie auch Selbsttests anbieten?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, entsprechende Testangebote machen und die Möglichkeit zur Testung geben. Dabei können alle Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 angeboten werden, also PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Schnelltests können wiederum entweder als Selbsttest zur Verfügung gestellt werden oder durch geeignete Dienstleister angeboten werden. Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.

Ganz wichtig: Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer nicht auf die sog. kostenlosen Bürgertests verweisen, sondern müssen zusätzliche Tests anbieten.

Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern müssen nach der neuen Regelung für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2021 lang aufbewahrt werden.

Wie sollen Arbeitgeber die Corona-Tests anbieten?

Das Corona-Testangebot muss in geeigneter Weise erfolgen. Für den Nachweis empfiehlt sich ein schriftliches Angebot. Denkbar sind etwa E-Mails oder Aushänge. Dabei sollte das Angebot folgende Informationen beinhalten:

  • Die Zusicherung, dass die Annahme des Angebots freiwillig ist und weder die Annahme noch die Ablehnung des Testangebots zu Nachteilen für die Beschäftigten führt.
  • Die Bestätigung, dass den Beschäftigten durch den Test keine Kosten entstehen.
  • Wie, wo und zu welchen Zeiten die Tests jeweils durchgeführt werden.
  • Bei Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung Hinweise zur bestimmungsgemäßen Anwendung.
  • Hinweise, wie im Falle positiver Testergebnisse vorzugehen ist.

Was heißt die Testangebotspflicht für Arbeitnehmer?

Eine Pflicht der Arbeitnehmer, das Angebot zur Nutzung eines kostenlosen Tests anzunehmen, besteht nicht. Vielmehr dürfen Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder nicht. Beschäftigte müssen sich also nicht präventiv testen lassen, wenn es dazu keinen Anlass gibt.

Allerdings dürften Arbeitgeber bei einem Anlass auch solche Tests verlangen können. Auch sehen einzelnen Bundesländer für bestimmte Branchen schon eine Testpflicht vor, die auch die Arbeitnehmer trifft. Solche Regelungen bleiben trotz der Neuerungen weiter bestehen.

Wann und wo sollen die Tests erfolgen? Zählen die Corona-Tests zur Arbeitszeit?

Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben grundsätzlich freigestellt.

Jedenfalls bei Selbsttests wird unter Infektionsschutzgesichtspunkten zwar empfohlen, dass diese zu Hause vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden. Auf der anderen Seite können z.B. Arbeitgeber in NRW seit Mitte April 2021 auch Bescheinigungen über Testungen erstellen und müssen dann auch die Möglichkeit zur Einsicht in das Testergebnis haben.

Leider ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die mit der Testung verbundene Zeit als Arbeitszeit zählt. Jedenfalls bei einer Testung im Betrieb während der Arbeitszeit spricht aber vieles dafür, dass dies nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden darf. Denkbar ist aber, dass der Arbeitgeber auf Testungen außerhalb der Arbeitszeit verweist. Bezüglich der Ausgestaltung des Angebots bestehen auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.

Welche Sanktionen drohen, wenn Arbeitgeber keine Tests anbieten?

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Was bedeutet die Neuregelung für länderspezifische Regelungen über eine Testpflicht oder ein Testangebot?

Zu beachten ist, dass bereits bestehende weitergehende Regelungen einzelner Bundesländer zu Tests durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht ausgehebelt, sondern ergänzt werden. Dies regelt die Corona-Arbeitsschutzverordnung explizit. So haben beispielsweise einige Bundesländer – darunter Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen –in ihren Coronaschutzverordnungen bereits seit einiger Zeit eine Testpflicht für Pflegepersonal in Heimen oder für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste geregelt.

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