Welchen Namen hatte sich das MVZ gegeben und wo lag das Problem?
Eine GmbH namens „Dr. Z“ betrieb an verschiedenen Orten mehrere zahnmedizinische Versorgungszentren (MVZ). Deren Namen setzten sich jeweils aus „Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum“ und der Standortbezeichnung zusammen.
In einem der von der „Dr. Z“ GmbH betriebenen MVZs war aber über einige Monate gar jedoch keine promovierte Zahnärztin und kein promovierter Zahnarzt tätig. Darauf erhob der zahnärztliche Bezirksverband gegen die entsprechende Bezeichnung als „Dr. Z MVZ“ eine Unterlassungsklage.
Wie hält es der BGH mit der Irreführung?
Der BGH (Urteil vom 11.02.2021, Az. I ZR 126/19) sah in dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Es werde bei den Patienten die Erwartung hervorgerufen, dass zumindest die medizinische Leitung einen Doktortitel habe. Anders als von der Vorinstanz angenommen, erkenne der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „Dr. Z“ nicht ohne Weiteres eine Fantasiebezeichnung ohne Bezug zu einer tatsächlich promovierten Person.
Da im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung auch hochkomplexe Aufgaben anfallen könnten, sei zu erwarten, dass sich Patienten einen Vorteil durch die vermeintliche Qualifikation der sie behandelnden Person versprächen. Der Doktortitel habe hierbei eine über den Hochschulabschluss hinausgehende Bedeutung und wecke die Erwartung der Öffentlichkeit, die den Doktortitel tragende Person habe in besonderem Maße die Fähigkeit zu eigenständigem wissenschaftlichen Arbeiten. Ihr werde regelmäßig besonderes Vertrauen in ihre intellektuellen Fähigkeiten und ihre Zuverlässigkeit entgegengebracht.
Zur Vermeidung der Irreführung sei es ausreichend, der Unternehmensbezeichnung einen entsprechenden Hinweis hinzuzufügen. In diesem Fall sei das aber nicht ausreichend gemacht worden.
Was müssen MVZ Betreiber beachten?
Der BGH betont, dass gerade im Gesundheitsbereich strenge Anforderungen an den Ausschluss einer Irreführungsgefahr gestellt werden müssten. Letztendlich bleibt die zulässige Bezeichnung eines MVZs oder einer Praxis jedoch auch immer eine Frage des Einzelfalls. Deutlich wird durch die Entscheidung, dass die durch die Bezeichnung hervorgerufenen Erwartungen der Öffentlichkeit mit dem tatsächlichen Angebot abzugleichen sind. Zu allen Rechtsfragen zur Gründung und zum Betrieb von MVZ berät sie der Autor sehr gerne.
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