08.08.2005

Eine Ehefrau begehrte im Scheidungsverfahren einen Ausgleich hinsichtlich von Betriebsrenten-Anwartschaften ihres Mannes; den Zugewinnausgleich hatten die Parteien vertraglich ausgeschlossen. Die betrieblichen Regelungen des Arbeitgebers – Fa. Robert Bosch GmbH – sahen vor, dass die Versorgung wahlweise als „Einmalkapital“ oder in Raten ausgezahlt wird; bei einem Versorgungsguthaben von mehr als 240.000,00 DM hatte der Arbeitgeber das Recht, das Guthaben ganz oder teilweise zu verrenten. Es ging damit um die Frage, ob bei dieser nicht ganz seltenen Gestaltung der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, weil eine Rente möglich ist.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hatte den Antrag der Ehefrau abgelehnt, das Oberlandesgericht Stuttgart ebenso. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof mit einem nun veröffentlichten Beschluss vom 08. Juni 2005 (Az: XII ZB 177/03) an und bestätigte damit seine grundsätzliche Rechtsprechung zum System des Versorgungsausgleichs.

Bereits im Jahr 1983 hatte der Familienrechts-Senat entschieden, dass ein Anrecht auf Kapitalleistung auch dann nicht in den Versorgungsausgleich fällt, wenn es als betriebliche Altersversorgung begründet wurde und der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, statt Kapital Rente zu zahlen (Beschluss vom 9. November 1983, Az: IVb ZB 887/80). Insoweit bestehe kein Unterschied zu den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Kapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis abgeschlossen hat: Die Anrechte aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Ende der Ehe ausgeübt worden ist; andernfalls sind sie im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 (Az: XII ZB 53/98) hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss daran klargestellt, dass das Anrecht sogar dann nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wenn das Wahlrecht kurze Zeit nach Beginn des Scheidungsverfahrens ausgeübt worden ist. Generell gelte, das gesetzliche System des Versorgungsausgleichs sei „auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten und nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen“.

Mit dem jetzigen Beschluss hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass Versorgungsanrechte auf eine Kapitalleistung auch dann nicht über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn der Zugewinnausgleich durch vertragliche Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen wurde.

Das hat zur Folge, dass es in solchen Fällen einen Ausgleich der Anrechte auf eine Kapitalleistung – ggf. mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht – nicht gibt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Ehegatte des Versicherten dies hinzunehmen, da „der Nachteil, der mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und dieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien“ beruhe.

Der Bundesgerichtshof ist mit dieser Entscheidung den Vertretern in der juristischen Literatur entgegen getreten, die eine beitragsorientierte Versorgung stets dem Versorgungsausgleich unterwerfen wollen. Der Versorgungsausgleich betreffe ausschließlich Rentenleistungen; „das Gesetz“ stelle „derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung“. Die Frage, ob und in welcher Weise es einen Ausgleich der Anwartschaften auf ein Versorgungskapital gebe, sei allein „unter formaler Anknüpfung an die primär vereinbarte Form der Leistung zu beantworten“. Die erheblichen Unterschiede für den Ehegatten des Versicherten, je nachdem, ob die Anrechte im Versorgungsausgleich oder im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, seien „in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet“ und daher hinzunehmen.

Der Ehepartner des Versicherten ist durch die Zuordnung von Versorgungsanrechten zum Vermögen in zahlreichen Fällen benachteiligt:

° Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keinen Ausgleich, wenn der Versicherte keinen oder nur einen geringeren Zugewinn als sein Ehegatte erzielt hat; zudem kann der Ausgleich nach § 1378 Abs. 2 BGB eingeschränkt sein.

° Bei Gütergemeinschaft hängt der Ausgleich davon ab, dass nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ein Überschuss verbleibt.

° Bei Gütertrennung gibt es keinen Ausgleich des Zugewinns; die Versorgungsanrechte auf eine Kapitalleistung fallen auch dann nicht ausnahmsweise in den Versorgungsausgleich, sondern bleiben ausgleichsfrei, wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat.

Verfasserin: Rechtsanwältin Annette Wittmütz

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