06.01.2022 -


Die Aufklärung des Patienten ist gesetzlich geregelt (credit:adobestock)

Die Aufklärung ist ein zentrales Element im Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten. Erst die Aufklärung des Patienten durch den Arzt ermöglicht die wirksame Einwilligung des Patienten und damit den rechtssicheren ärztlichen Eingriff durch den Arzt. In rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient spielen Fragen der wirksamen Aufklärung neben dem Vorwurf von Behandlungsfehlern eine große Rolle.

Wo ist die Aufklärungspflicht geregelt?

Die Aufklärung des Patienten ist inzwischen auch gesetzlich geregelt. § 630e BGB betont nicht nur die Verpflichtung des Behandelnden zur Aufklärung, sondern regelt auch weitere Einzelheiten, insbesondere, dass die Aufklärung grundsätzlich mündlich zu erfolgen hat. Gleichzeitig betont das Gesetz, dass ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhält. Werden solche Unterlagen verwendet, die der Patient unterschreibt, sind ihm davon Abschriften auszuhändigen.

In der Praxis werden zu diesem Zweck häufig Vordrucke/Aufklärungsbögen verwendet. Diese ersetzen zwar nicht die mündliche Aufklärung, dienen aber der Vereinfachung und Dokumentation. Diese Praxis ist nicht nur seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im BGB erwähnt, sondern jahrzehntelang etabliert.

Unterliegen Aufklärungsbögen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Mit der Frage, ob solche Aufklärungsbögen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen und nach den dafür geltenden Regelungen einer Inhaltskontrolle zugänglich sind, hatte sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Verband von Augenärzten. Dieser empfahl seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts. Darin wurden die Patienten zunächst darüber aufgeklärt, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr bestehe, dass sich ein Glaukom (sog. Grüner Star) entwickele, ohne dass frühzeitig Symptome aufträten. Deshalb werde eine – allerdings von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlte – Früherkennungsuntersuchung angeraten. Das Formular enthielt anschließend folgende Passage:
„Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“

Darunter hatte der Patient die Möglichkeit, die Erklärungen „Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom).“ oder „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“, anzukreuzen. Auch die Unterschriften des Patienten und der Ärztin/des Arztes waren vorgesehen.

Der Verbraucherschutzverband war der Auffassung, bei der Erklärung, die Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine nach den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige Tatsachenbestätigung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat nun mit Urteil vom 02.09.2021 (Az. III ZR 63/20) bestätigt, dass die Verwendung des Formulars durch die Ärztinnen und Ärzte nicht zu beanstanden sei.
Die streitige Passage sei nicht nach den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Sie weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, so dass eine Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen zu den AGB (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht stattfände. Das empfohlene Informationsblatt unterrichte die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die Klausel diene der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte.

Für die ärztliche Aufklärung gälten durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln, die auch die Beweisfragen erfassten. Hiernach könnten unter anderem die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung stellten – in positiver wie auch in negativer Hinsicht – insbesondere ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. Dem Umstand, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handelt, hat der BGH dabei jeweils keine einer Beweiswirkung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er auf die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten hingewiesen und diesen selbst dann einen Beweiswert beigemessen, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 angeknüpft. In dieses System der Aufklärungs- und Beweisregeln des Rechts des Behandlungsvertrags füge sich die angegriffene Klausel ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimme.

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    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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