08.06.2022


Haben Gesellschafter das Verhalten des Gescäftsführers stillschweigend gebilligt? Ein häufiges Streitthema. (credit:adobestock)

Ein häufiges Streitthema zwischen (Fremd-)Geschäftsführern und den Gesellschaftern ist die Frage, ob die Gesellschafter stillschweigend das Verhalten des Geschäftsführers gebilligt haben. Geschäftsführer nehmen dies häufiger an. Dies kann gut gehen, muss es aber nicht! Im Konfliktfall muss nämlich der Geschäftsführer ein sogenanntes stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter darlegen und beweisen. Dies ist jedoch schwierig.

Über einen „schönen“ Beispielsfall, bei dem über das Bestehen eines solchen stillschweigenden Einverständnisses gestritten wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mit Beschluss vom 8. Februar 2022 – II ZR 118/21 – entschieden.

Die Entscheidung

Die Klägerin ist eine UG & Co. KG. Beklagter war der vormalige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der „UG“, der Komplementärin der Klägerin. Die Klägerin war an einer T-GmbH beteiligt. Der T-GmbH ging es wirtschaftlich schlecht. Daher veranlasste der Beklagte Zahlungen der Klägerin (der UG & Co. KG) an die T-GmbH, um deren Zahlungsfähigkeit zu sichern. Erfolgreich war dies nicht. Die T-GmbH musste schließlich Insolvenz anmelden.

Der Beklagte war zugleich auch Kommanditist der Klägerin (UG & Co. KG). Neben dem Beklagten war ein Steuerberater Kommanditist, der auch die Buchführung der Klägerin betreute und den Jahresabschluss erstellte. Der Beklagte behauptet nun, dass diesem Gesellschafter (dem Steuerberater) die Zahlungen an die T-GmbH bekannt gewesen seien. Der Beklagte habe die Zahlung dem Steuerbüro mitgeteilt. Der Gesellschafter (zugleich Steuerberater) habe zudem veranlasst, dass die Zahlungen zunächst auf ein Verrechnungskonto verbucht werden sollten. Der Gesellschafter (Steuerberater) wollte im Anschluss klären, wie mit den Zahlungen der Klägerin (der UG & Co. KG) an die T-GmbH umzugehen seien.

Offenbar hat es im Anschluss an die Verbuchungen Streit gegeben. Der Beklagte wurde aus der Klägerin als Kommanditist ausgeschlossen. Zusätzlich nahm die Klägerin ihn auf Schadensersatz wegen der Zahlungen an die T-GmbH in Anspruch. Im Verfahren wandte der Beklagte ein, dass allen Gesellschaftern die Zahlungen an die T-GmbH bekannt gewesen seien und dass diese es stillschweigend gebilligt hätten.

Streiterheblich war in dem Verfahren nur noch, ob auch der Steuerberater, der zugleich Gesellschafter der Klägerin war, diese Kenntnis besaß und die Zahlungen stillschweigend gebilligt hat. Rechtlich ging es um Darlegungsfragen. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, da das Oberlandesgericht den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt habe. Hierbei hat sich der BGH aber auch zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Einverständnisses der Gesellschafter geäußert.

Die Gründe

Die Zahlung an die T-GmbH fand keine Zustimmung der Gesellschafter durch einen ausdrücklichen Beschluss. Bei Personengesellschaften (ebenso bei einer GmbH) können Gesellschafter aber auch konkludent Maßnahmen der Geschäftsführung billigen. Darauf hat sich der Beklagte als (ehemaliger) Geschäftsführer berufen.

Nach dem BGH kann der Geschäftsführer in derartigen Fällen dann von einem stillschweigenden Einverständnis der Gesellschafter ausgehen, wenn die Gesellschafter über den relevanten Umstand informiert sind und ein Verhalten an den Tag gelegt haben, aus dem der Geschäftsführer berechtigterweise schließen durfte, dass die Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Äußerung mit seinen Handlungen einverstanden sind. Insoweit sei eine umfassende Würdigung des Sachverhaltes notwendig.

Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht diesen Sachverhalt nicht „umfassend“ genug gewürdigt und Behauptungen des Beklagten außer Acht gelassen. Soweit der BGH den Sachverhalt mitgeteilt hat, lag Kenntnis jedenfalls schon deshalb vor, da nach der Behauptung des Geschäftsführers der Steuerberater seine Mitarbeiter angewiesen habe, die Zahlungen auf ein Verrechnungskonto zu buchen. Eine solche Anweisung ist ohne Kenntnis nicht denkbar. Schwieriger dürften die „weiteren Umstände“ sein, aus denen der beklagte Geschäftsführer berechtigterweise ein stillschweigendes Einverständnis des Steuerberaters ableiten durfte. Ob dem OLG insoweit die Verbuchung auf einem Verrechnungskonto zwischen der Klägerin und der T-GmbH als Indiz ausreicht, wird das weitere Verfahren zeigen.

Empfehlung

Geschäftsführer sollten nur in Ausnahmefällen auf das stillschweigende Einverständnis der Gesellschafter abstellen. Grundsätzlich stellt das Schweigen kein Einverständnis dar. Schon der Nachweis der Kenntnis über die relevanten Umstände ist häufig schwierig. In dem konkreten Fall wurde es dadurch erleichtert, dass der betreffende Gesellschafter auch Steuerberater der Klägerin war und daher mit den buchhalterischen Einzelheiten der Gesellschaft vertraut war. Ein „normaler“ Gesellschafter wäre es nicht. Häufig noch schwieriger sind die Indizien für ein stillschweigendes Einverständnis. Der Geschäftsführer muss konkrete Umstände – Gespräche, E-Mails, Andeutungen, Hinweise aus anderem Zusammenhang – beibringen, um ein stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter zu belegen. Dies ist keinem Geschäftsführer zu empfehlen. Bei „gefahrgeneigten“ Handlungen – wie der Zahlung an eine wirtschaftlich schwächelnde Tochtergesellschaft – muss der Geschäftsführer die Zustimmung seiner Gesellschafter durch einen ausdrücklichen Beschluss beibringen. So kann auch ein Geschäftsführer ruhig schlafen.

Autor

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