21.06.2022 -


Bei Beleidigung des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (credit:adobestock)

Die fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht. Nur bei einem wichtigen Grund kann das Arbeitsverhältnis daher mit sofortiger Wirkung beendet werden. Dies gilt vor allem für Straftaten, z.B. Diebstahl oder Unterschlagung, sonstige Vermögensdelikte und auch Wettbewerbsverstöße oder aber sexuelle Übergriffe. Eine fristlose Kündigung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber grob beleidigt wird. Dies muss nicht zwingend während der Arbeitszeit erfolgen. Mit groben Beleidigungen auf einer Weihnachtsfeier und den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung musste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem jetzt veröffentlichten Urteil detailliert befassen (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.4.2021, 2 Sa 153/20).

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber, der technische Serviceleistungen an Druckern und Kopierern erbringt, bereits seit April 1994 als Service-Techniker beschäftigt. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht.

Im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier in einem Hotel kam es zu einer Auseinandersetzung nach dem gemeinsamen Abendessen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer. Im Anschluss an die Weihnachtsfeier erfolgte die fristlose Kündigung. Eine weitere fristlose Kündigung wurde wenige Tage später mit der Begründung ausgesprochen, der Kläger habe nicht alle ihm überlassenen Gegenstände nach der Aufforderung im ersten Kündigungsschreiben zurückgegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die im Rahmen der Beweisaufnahme getätigten Aussagen und Beleidigungen des Klägers gegenüber dem Geschäftsführer rechtfertigten nach Auffassung des Arbeitsgerichts die fristlose Kündigung.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfange bestätigt.

I. Beleidigungen als Kündigungsgrund

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen Kündigungsgründe „an sich“ für eine fristlose Kündigung dar. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG berufen. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u.a. zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je unüberlegter sie erfolgt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Geschäftsführer nach der Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der Öffentlichkeit und in der Anwesenheit von mehreren Arbeitskollegen als „Fixer“ bzw. „Wichser“ bezeichnet und ihm gegenüber die Worte „Pisser“ bzw. „verpiss Dich“ gebraucht. Der Kläger hat sich dem Geschäftsführer mit körperlicher Drohgebärde gegenübergestellt und, statt sich am nächsten Morgen beim Geschäftsführer zu entschuldigen, vielmehr für den Fall einer Kündigung damit gedroht, „verbrannte Erde“ zu hinterlassen, also die Beklagte zu schädigen. Dies sind nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ausreichende wichtige Gründe für eine Kündigung.

II. Vorherige Abmahnung?

Ausführlich geprüft hat das Landesarbeitsgericht weiter die Frage, ob in einer solchen Konstellation eine vorherige Abmahnung notwendig war. Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage verneint. Beruht eine Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit einer Abmahnung positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

So lag der Fall hier. Das Landesarbeitsgericht sah wegen der schwerwiegenden Vertragsverletzungen keine Notwendigkeit für eine vorhergehende Abmahnung. Das pflichtwidrige Verhalten habe das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört.

Hinweis für die Praxis:

Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Ausschlaggebend ist allein die Pflichtverletzung und die Frage, ob der Arbeitgeber diese hinzunehmen hat.

Fazit:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Grobe Beleidigungen muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sie mehrfach ausgesprochen und auch am nächsten Tag noch aufrechterhalten werden. Dann kann auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung fristlos gekündigt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in jedem konkreten Fall eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, die daher gewürdigt und bewertet werden müssen.

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