13.07.2022 -


Haben Betriebsräte ein Iniativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung? (credit:adobestock)

Der Betriebsrat hat bekanntlich in den Mitbestimmungsfragen nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen. Im Einzelfall stellt sich dann immer wieder die Frage, ob dem Betriebsrat zusätzlich ein sogenanntes Initiativrecht zukommt, also das Recht, aktiv, auch ohne arbeitgeberseitige Veranlassung, die Durchsetzung von bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu verlangen. Dies wird für den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand unterschiedlich beurteilt. Bislang hat das Bundesarbeitsgericht ein solches Initiativrecht für die wichtige Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von technischen Einrichtungen abgelehnt (BAG, v. 28.11.1989 – 1 ABR 97/88). Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich nun ebenfalls mit dieser Frage zu befassen und – entgegen der Rechtsprechung des BAG – ein Initiativrecht bejaht (LAG Hamm, v. 27.7.2021 – 7 TABV 79/20). Wir möchten die wichtige Entscheidung hier vorstellen und weisen ergänzend darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und das Verfahren dort anhängig ist (Az.: 1 ABR 22/21)

Der Fall:

Die beteiligten Arbeitgeberinnen betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe als gemeinsamen Betrieb. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Betriebspartner haben zunächst eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Jahre 2018 abgeschlossen, „BV Clinic Planner“. Im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen, auch im Nachgang hierzu, fanden ebenso Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung statt.

Die Betriebspartner tauschten erste Entwürfe über eine solche Betriebsvereinbarung Zeiterfassung aus. Eine Einigung erfolgte jedoch nicht. Die Arbeitgeberinnen entschlossen sich dann im Mai 2018, auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung endgültig zu verzichten.

Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Die Einigungsstelle wurde durch gerichtliche Entscheidung eingesetzt und nahm auch ihre Tätigkeit auf. Zum Beginn der Verhandlungen rügte der Arbeitgeber die Zuständigkeit der Einigungsstelle.

Die Einigungsstelle fasste den Beschluss, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen und die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Rahmen eines gesonderten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens prüfen zu lassen. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein entsprechendes Beschlussverfahren ein.

Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dabei stützte sich das Arbeitsgericht vor allem auf die Grundentscheidung des BAG aus dem Jahre 1989, wonach ein Initiativrecht des Betriebsrats nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzulehnen ist.

Die Entscheidung:

Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht ein Initiativrecht bejaht und dem Antrag stattgegeben.

I. Mitbestimmungspflichtiger Tatbestand

Zunächst hat das LAG klargestellt, dass es sich bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Denn in einem Zeiterfassungssystem werden zumindest Komm- und Geh-Zeiten von Arbeitnehmern sowie Pausenzeiten etc. technisch erhoben und verarbeitet. Damit ist ein solches System zumindest objektiv geeignet, Leistung und Verhalten von Arbeitnehmer zu kontrollieren. Die subjektive Absicht des Arbeitgebers zu einer Überwachung ist bekanntlich nicht ausschlaggebend.

II. Initiativrecht?

Der Kern des Rechtsstreits ging also um die Frage, ob ein Initiativrecht zu bejahen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in der genannten Entscheidung aus dem Jahre 1989 abgelehnt. Ein Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen ist zwar nur unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zulässig. Diesem Mitbestimmungsrecht kommt damit aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur eine Abwehrfunktion gegenüber der Einführung technischer Kontrolleinrichtungen zu. Der Zweckbestimmung dieser Abwehrfunktion widerspricht es, wenn der Betriebsrat selbst deren Einführung verlangen könnte.

Das LAG hat sich dieser Auffassung aus dem Jahre 1989 nicht (mehr) angeschlossen. Der Wandel der Technik und das Verständnis von technischen Kontrolleinrichtungen sei nicht mehr nur als reines Abwehrrecht zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer ausgestaltet. Dies entspreche auch dem Willen des damaligen Gesetzgebers bei der Schaffung des BetrVG 1972. Bewusst sei dort nicht zwischen Mitbestimmungsrecht mit Initiativrecht und solchen ohne Initiativrecht unterschieden worden. Letztlich hat das LAG ohne ausführliche Begründung dann das Initiativrecht bejaht.

Hinweis für die Praxis:

Der Betriebsrat hat sich auch auf die aktuellen europarechtlichen Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung und auf die Richtlinie 2002/14/EG berufen. Das LAG hat diese Argumente jedoch nicht ergänzend herangezogen. Da das reklamierte Initiativrecht schon vom Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst werde, komme es auf europarechtliche Vorgaben nicht mehr an.

Fazit

Die Entscheidung ist von sehr großer Bedeutung. Wird ein Initiativrecht tatsächlich bejaht, können Betriebsräte aktiv die Einführung von technischen Einrichtungen verlangen und – und ggf. im Einigungsstellenverfahren – durchsetzen. In die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird damit in ganz erheblicher Weise eingegriffen. Die Nutzung von technischen und damit digitalen Softwareprodukten und System ist auch eine Frage der Unternehmensführung und -philosophie. Die Entscheidung ist daher abzulehnen und entspricht auch nicht dem eigentlichen Wortlaut der Vorschrift, wonach der Betriebsrat bei der „Einführung und Anwendung“ von technischen Einrichtungen mitzubestimmen hat. Diese Entscheidung trifft der Arbeitgeber und der Betriebsrat hat dann das volle Mitbestimmungsrecht, aber erst dann, wenn die Entscheidung getroffen wurde. Wir werden über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hier berichten.

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