31.12.2005

Der Basiszins ist zum 01.01.2006 nach früheren Senkungen erhöht worden, und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2006 auf jetzt 1,37 %.

  • Wer eine fällige Rechnung 30 Tage nach dem Erhalt nicht beglichen hat, gerät spätestens dann automatisch in Verzug; früher traten die Verzugsfolgen nur ein, wenn gesondert gemahnt oder die Fälligkeit exakt nach dem Kalender festgelegt worden war. Nach § 286 Abs. 3 BGB führen bei Geldforderungen die Mahnung und die kalendermäßig bestimmte Fälligkeit zum Verzug, aber – ohne Mahnung – automatisch auch der Ablauf der 30-Tage-Frist.Privatleute müssen in der Rechnung hierauf hingewiesen werden, sonst tritt der Verzug nicht automatisch ein; gegenüber Kaufleuten als Schuldnern besteht diese Hinweispflicht nicht.
  • Der Satz für Verzugszinsen liegt, wenn Privatleute die Schuldner sind,fünf Prozent über dem sogenannten Basiszins, bei Kaufleuten als Schuldnern sind es sogar acht Prozent.
  • Der Basiszins folgt den von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Zinssätzen und wird zweimal jährlich neu bestimmt.

    Er beträgt für die Zeit

· ab dem 01.01.2002 2,57%,

· ab dem 01.07.2002 2,47%,

· ab dem 01.01.2003 1,97%,

· ab dem 01.07.2003 1,22%,

· ab dem 01.01.2004 1,14%,

· ab dem 01.01.2005 1,21%,

· ab dem 01.07.2005 1,17%

· und nun ab dem 01.01.2006 1,37%,

womit der gesetzliche Verzugszinssatz ab dem 01.01.2006 bei Privatleuten als Schuldnern 1,37% + 5% = 6,37 % ausmachtund bei Kaufleuten als Schuldnern sogar 1,37% + 8% = 9,37%. Entsteht dem Gläubiger ein Zinsschaden, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, kann über die gesetzlichen Sätze hinaus der volle Zinsschaden geltend gemacht werden.

  • Die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 3 BGB ist kein zwingendes Recht, sie kann also durch Vereinbarung geändert oder ausgeschlossen werden. Bei Bedarf sind deshalb die AGB und Standardvertragswerke an die Gesetzesänderung anzupassen.

Verfasser: Rechtsanwalt Rainer Bosch

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