05.01.2006

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung

  • gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,
  • in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und
  • nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

Demnach muss es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts München um ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können.

Dies ist bei einem Neuanstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit. Denn aus der Haushaltsüblichkeit der begünstigten Tätigkeiten ergibt sich ein regelmäßiger, möglicherweise auch ein nach zeitlicher Unterbrechung wiederkehrender Anfall im Sinne handwerklicher Routinemäßigkeit. Dies ist bei der Renovierung der Außenfassade, die im konkreten Fall auch nach 15 Jahren aus farbtechnischer Sicht noch nicht veranlasst war, regelmäßig nicht der Fall.

Hinweis: Dienstleistungen, bei denen grundsätzlich die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, wie z.B. bei einem Partyservice anlässlich einer Feier, sind insgesamt nicht begünstigt (FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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