09.02.2006 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat auf seiner Homepage eine interessante Pressemitteilung veröffentlicht. Die zuständige 9. Kammer des LAG hatte über die Frage zu entscheiden, ob es einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht grüßt (Urt. v. 29.11.2005 – 9 (7) Sa 657/05 -, abrufbar unter www.lag-koeln.nrw.de, dann weiter unter dem Pfad Presse).

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter nach mehr als 10-jähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründet die Kündigung in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebs den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dies sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.

Das Urteil des LAG:

Das LAG Köln hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine – grobe – Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte. (… ) Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken. Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebs üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers dort die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“

Hinweis für die Praxis:

Ob auch die dauerhafte Verweigerung des Grußes nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das LAG nicht zu entscheiden gehabt. In dieser Konstellation wird man eine verhaltensbedingte Kündigung aber grundsätzlich für zulässig ansehen können.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Nicolai Besgen, Bonn

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