Bislang konnten die Kosten, die bei Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind nach der Trennung vom anderen Elternteil entstehen – wie etwa Fahrtkosten -, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Vor dem Bundesfinanzhof ist nun unter dem Az. III R 41/04 ein Verfahren anhängig, das die steuerliche Berücksichtigung dieser Umgangskosten wie auch der Kosten einer Mediation – einer außergerichtlichen Einigung der Eltern – zur Regelung des Umgangsrechts betrifft. Da der Bundesfinanzhof dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist davon auszugehen, dass er den Antrag in beiden Punkten zumindest nicht für aussichtslos hält.
Bisher vertrat der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass Aufwendungen für den Umgang nicht unter § 33 EStG fallen, da sie bereits über den Kinderlastenausgleich abgegolten seien. In dem jetzigen Beschluss, mit dem er die Prozesskostenhilfe bewilligt hat, deutete er eine Änderung dieser Rechtsprechung an: da seit 1998 nach § 1684 Abs. 1 BGB ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind bestehe, sei die Rechtsfrage nun wieder von grundsätzlicher Bedeutung.
Vor dem Bundesfinanzhof ist ein weiteres Verfahren zu dieser Frage unter dem Az. III R 28/05 anhängig; auch das Bundesverfassungsgericht wird sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Thema beschäftigen, Az. 2 BvR 1849/04.
Da bis zu einer endgültigen Klärung noch einige Zeit vergehen kann, sollten Mütter und Väter die Kosten, die ihnen beim Besuch ihrer Kinder entstehen, bereits jetzt als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zwar ablehnen; wenn gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt wird, muss das Finanzamt den Steuerbescheid allerdings nachträglich ändern, sofern der Bundesfinanzhof in dieser Frage zugunsten der Eltern entscheidet.
Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
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