23.08.2006

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als „Omnibus-Gesetz“ bezeichneten Vorhabens abgebildet:

  • Es soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies ist bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterliegen bisher beispielsweise – aus Sicht der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung – „unangemessene“ Arbeitslöhne oder Darlehenszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und werden voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH, diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen durfte.
  • Auch umgekehrt soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner künftig von der Voraussetzung abhängig sein, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll damit ausgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Maßnahmen für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.
  • Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein der Höhe nach übliches Disagio (Differenzbetrag zwischen Darlehns- und Auszahlungssumme) sofort dem Werbungskostenabzug unterliegt. Dies ist bislang nur im Erlassweg geregelt. Danach ist ein Abschlag bis zu fünf Prozent der Kreditsumme bei mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigungsfähig. Darüber hinausgehende prozentuale Beträge sind zeitanteilig anzusetzen.
  • Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer soll ab 2007 nur noch zur Hälfte – wie Werbungskosten – abgezogen werden können. Bislang ist dies in voller Höhe möglich und zwar selbst in den Fällen, in denen die entsprechenden Einnahmen nur zur Hälfte der Steuer unterliegen.
  • Auf Rechnungen soll verpflichtend der Tag von Lieferung oder Leistung anzugeben sein, selbst wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Darauf soll nur bei Anzahlungen verzichtet werden können, wenn der Termin noch nicht bekannt ist.
  • Das bisherige Abzugsverbot für die Vorsteuer auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel soll entfallen. Mit Verweis auf die 6. EG-Richtlinie gilt dies sogar ab sofort in allen offenen Fällen. Bislang galt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs unabhängig davon, ob unternehmerische Gründe – wie z.B. anlässlich einer Betriebsverlagerung – für den Privatumzug des Unternehmers bestanden.
  • Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung der Vorabzusage zu Verrechnungspreisen soll gebührenpflichtig werden.
  • Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck soll es zu vorgezogenen Fristen kommen. Als gesetzlicher Zahltag soll danach der dritte Tag nach Einreichung gelten. Auf den Einlösetermin soll es nicht mehr ankommen.
  • Hedge-Fonds sollen von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns befreit werden.
  • Bei thesaurierenden Auslandsfonds soll es zu einer Erleichterung kommen: Der Zinsabschlag soll auch im Erb- und Schenkungsfall erst ab dem Erwerb und nicht generell auf ab 1993 als zugeflossen geltende Erträge berechnet werden (Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007 vom 10.7.2006; BMF-Schreiben vom 18.7.2006, Az. IV A 5 – S 7303 a – 7/06).

Quelle: Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn – Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen