Gem. § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B kann der Auftraggeber einen VOB-Bauvertrag u.a. auch bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers kündigen. Der mit der VOB/B 2000 in die VOB/B aufgenommene Kündigungsgrund der Beantragung des Insolvenzverfahrens erfasste nach dem Wortlaut der Regelung aber nur den Antrag des Auftragnehmers als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen oder mehrere Gläubiger wurde demgegenüber nach dem Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Eine Begründung hierfür war die angebliche Gefahr durch missbräuchliche Anträge Dritter. Die Interessenlage des Auftraggebers hängt jedoch nicht davon ab, wer den Insolvenzantrag stellt.

Aus diesem Grunde wurde die VOB/B in § 8 Nr. 2 Abs. 1 anlässlich der am 18. Oktober 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Neufassung dahingehend klargestellt, dass jeder Insolvenzantrag – also auch der eines Gläubigers – zur Kündigung berechtigt, dies allerdings nur, wenn dieser Antrag im Sinne der Insolvenzordnung zulässig ist.

Empfehlung:

  • Ein VOB-Bauvertrag kann vom Auftraggeber künftig auch bei Beantragung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger des Auftragnehmers gekündigt werden. Bei einer solchen Kündigung sollte der Auftraggeber sich jedoch nicht auf bloße Gerüchte verlassen, sondern unbedingt prüfen, ob ein Insolvenzantrag auch tatsächlich gestellt worden und zulässig ist. Hierzu kann sich der Auftraggeber auch an das zuständige Insolvenzgericht wenden.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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