Für Kaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gilt schon seit längerem die gesetzliche Bestimmung, dass Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten müssen, die eine einwandfreie und schnelle Identifizierung im Rechtsverkehr ermöglichen sollen. Bei in einem Register eingetragenen Kapitalgesellschaften sind das z.B.
- Rechtsform,
- Sitz,
- Registergericht des Sitzes,
- Registernummer,
- alle Geschäftsführer
- und ggf. der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ vom 10.11.2006 hat nun die Vorgaben einer EU-Richtlinie (2003/58/EG vom 15.07.2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen – ABl. EU Nr. L 221 S. 13) in deutsches Recht umgesetzt, und zwar mit Wirkung vom 01.01.2007.
Dabei wurde den jeweiligen Bestimmungen über Angaben auf Geschäftsbriefen jeweils die etwas archaische Formulierung „gleichviel welcher Form“ hinzugesetzt. Damit ist gemeint, dass nicht nur schriftlich verkörperte, sondern eben auch elektronische Geschäftskorrespondenz die Pflichtangaben enthalten muss.
Die Änderungen gelten freilich nur für die Rechtspersonen, bei denen vorher auch schon die Angabepflicht bestand, nämlich für
- den Kaufmann (§ 37a Abs. 1 HGB)
- die Personengesellschaften – oHG/KG – (§ 125a Abs. 1 Satz 1 HGB)
- die eingetragene Genossenschaft (§ 25a Abs. 1 GenG)
- die AG (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- die GmbH (§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
- die Europäische Aktiengesellschaft – SE – (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SEAusfG) und
- die Europäische Genossenschaft – SCE – (§ 25 Abs. 1 SCEAusfG)
- die Partnerschaftsgesellschaft – PartG – (§ 7 Abs. 5 PartGG, i.V.m. § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB).
Für alle anderen gelten keine derartigen Angabepflichten, gleichviel, ob elektronisch oder sonst wie geschrieben wird.
Verfasser:
Thomas Krümmel, Rechtsanwalt, Büro Berlin
MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT
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