26.03.2007 -

Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals in einem für die Praxis bedeutsamen Urteil vom 15. August 2006 (15.10.2006 – 9 AZR 8/06 -) klargestellt, dass sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht nur ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt (Teilzeitanspruch), sondern das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gewährt. Dies folgt aus § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen der in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Aufstockung der Arbeitszeit zu gewähren. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht nur um einen unverbindlichen Appell an den Arbeitgeber. Vielmehr dienen die Vorschriften des TzBfG der Flexibilisierung der individuellen Arbeitszeit. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf vertragliche Verlängerung der Arbeitszeit erwirkt.

Hinweis für die Praxis:

Der Anspruch kann mit arbeitsplatzbezogenen Gründen abgelehnt werden. Dem Arbeitgeber ist es aber grundsätzlich nicht überlassen, ob er generell nur Teilzeitstellen oder nur Vollzeitstellen einrichtet. Die Ablehnung einer Arbeitszeitaufstockung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Ablehnungsgründen hat die Arbeitgeberseite. Im Prozess muss hierauf besondere Sorgfalt gelegt werden. Aus Sicht des Arbeitnehmers richtet sich der Klageantrag auf Verurteilung des Arbeitgebers, das vom Arbeitnehmer erklärte Angebot anzunehmen.

Verfasser: Dr. Nicolai Besgen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn

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