Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Oktober 2007 – II R 53/05 – die schenkungsteuerlichen Grenzen einer „kreativen Gestaltung“ eines Ehevertrags aufgezeigt.
Im Rahmen eines Ehevertrags „verzichtete“ die Klägerin – und spätere Ehefrau – auf Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung, soweit diese (wertgesichert) 10.000,00 DM überschreiten sollten. Als Gegenleistung für diesen teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zahlte der spätere Ehemann bei Eheschließung 1.500.000,00 DM an die Klägerin. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht sahen in der Zahlung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung und setzten Schenkungsteuer fest. Die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg.
Voraussetzung einer Schenkung unter Lebenden ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (so § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsschenkungsteuergesetz). Der BFH sah die objektiven (freigebige Zuwendung unter Lebenden) sowie die subjektiven Voraussetzungen (Bereicherungswille) als erfüllt an.
Die Zahlung der 1.500.000,00 DM qualifizierte der BFH als unbenannte ehebedingte Zuwendung. Im Familienrecht gilt die ehebedingte Zuwendung nicht als Schenkung, da die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt, sondern im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse. Steuerrechtlich wird die ehebedingte Zuwendung dagegen seit langem als unentgeltliche – freigebige – Zuwendung qualifiziert. Die Annahme einer Gegenleistung wegen eines Teilverzichts auf nachehelichen Unterhalt hat der BFH abgelehnt. Bei Abschluss des Ehevertrags sei es noch nicht abzusehen gewesen, ob und in welcher Höhe die Ehefrau nachehelichen Unterhalt beanspruchen könne. Es könne sich daher allenfalls um einen aufschiebend bedingten Verzicht auf Unterhaltsansprüche handeln. Aufschiebend bedingte Gegenleistungen änderten die Zuwendung jedoch nicht.
Letztlich sei auch der Bereicherungswille des Ehemannes zu bejahen. Es komme bei dem Willen zur Unentgeltlichkeit zwar in erster Linie darauf an, was der Zuwendende in seiner subjektiven Laiensphäre gedacht hat. Die Vorstellung und Motivation des Zuwendenden müssten allerdings objektiv nachprüfbar sein. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH keine Zweifel, dass es dem Ehemann auch in seiner „Laiensphäre“ bewusst gewesen war, zu der Zahlung der 1.500.000,00 DM nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Als Fazit lässt sich bei diesem ungewöhnlichen Fall nur festhalten, dass Zuwendungen eines Ehegatten bei Eheschließung oder beim Abschluss eines Ehevertrags nur dann eine schenkungsteuerlich sinnvolle Gestaltung sind, wenn der Zuwendungsempfänger (anderer Ehegatte) auch tatsächlich eine sofort fällige Gegenleistung erbringt. Die Verknüpfung der Zahlung eines Ehegatten mit einem aufschiebend bedingten Verzicht reicht dafür jedenfalls nicht aus.
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