Der konkrete Fall: Mobbing im Krankenhaus und in Apotheken
Seit Menschen miteinander arbeiten gibt es Mobbing, „modern“ ist allenfalls der Begriff. Die Opfer von Mobbing leiden massiv und erfahren häufig keine Unterstützung Ganz offensichtlich werden die Auswirkungen von Mobbing weiterhin unterschätzt. Juristisch betrachtet können Opfer von Mobbing insbesondere gegen ihren Arbeitgeber vorgehen. Ein recht aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht dies anhand einer Konstellation aus dem Krankenhaus. Die Erwägungen des Urteils sind vollständig auf Apotheken übertragbar.
Was war geschehen? Ein Oberarzt, der vom Chefarzt seiner Abteilung mehrfach in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.10.2007 (Az. 8 AZR 593/06). Der Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt und damit die psychische Erkrankung schuldhaft herbeigeführt. Dafür müsse nun der Arbeitgeber einstehen, schließlich sei der Chefarzt Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers.
Was verstehen Arbeitsgerichte unter Mobbing?
Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen wird allgemein als „Mobbing“ bezeichnet; es ist daher ein tatsächliches und kein rechtliches Phänomen. Das Bundesarbeitsgericht definierte im Jahr 1997 Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.
Andere Arbeitsgerichte – so z.B. das Landesarbeitsgericht Thüringen 2001 – verstanden unter Mobbing „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder inhaltlich übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“.
Was besagt dieser hervorragende Schachtelsatz, der nebenbei bestens geeignet ist, alle Vorurteile gegen die „Juristensprache“ zu bestätigen? Beim Mobbing geht es um systematisch anfeindende Handlungen, die in ihrer Gesamtheit von Gewicht sein müssen. Typische arbeitsrechtliche Konfliktsituationen, wie beispielsweise die unterschiedliche Auffassung über den Umfang eines Weisungsrechts, sind nicht systematisch und daher kein Mobbing.
Was kann der Arbeitnehmer gegen Mobbing tun?
Zu unterscheiden sind innerbetriebliche und gerichtliche Maßnahmen: Der Arbeitnehmer hat ein Beschwerderecht. Er kann sich im Wege der Beschwerde direkt an den Arbeitgeber wenden, der aufgrund seiner Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer vor Mobbing von Kollegen oder Vorgesetzten schützen muss. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, was in der Apotheke eine Seltenheit ist, kann auch dieser angerufen werden. Wird keine Abhilfe geschaffen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder den mobbenden Kollegen persönlich vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Was muss der Arbeitgeber tun, wenn im Betrieb gemobbt wird?
Die Fürsorgepflicht der Arbeitgebers, eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, verlangt, dass der Arbeitgeber Mobbing unterbindet; er ist zu einem konkreten Einschreiten verpflichtet. Als Maßnahmen kommen in Betracht: Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung und ordentliche oder außerordentliche Kündigung des mobbenden Mitarbeiters. Versäumt es der Arbeitgeber, sich schützend vor den gemobbten Mitarbeiter zu stellen, drohen ihm Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers.
Warum ist die Durchsetzung von Ansprüchen in Mobbing-Verfahren so schwierig?
Kern des Problems ist die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Der Arbeitnehmer muss die beanstandeten Verhaltensweisen möglichst konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Das heißt, er muss vortragen, wo, wann, wie und von wem er angefeindet wurde und wer dies bezeugen kann. Nur wenn der Beweis vieler Einzelhandlungen gelingt, die insgesamt ein Bild „systematischer Anfeindung“ ergeben, hat eine Klage Aussicht auf Erfolg. Hieran scheitern die meisten Mobbing-Klagen in der Praxis.
RA Dr. Christopher Liebscher, LL.M. & RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwälte Meyer-Köring, Berlin, Bonn
Auszeichnungen
-
TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2026, 2025, 2024 - 2020)
-
TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2026, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.