
Schäden, die von Arbeitnehmern im laufenden Arbeitsverhältnis zu vertreten sind, müssen nicht automatisch immer im vollem Umfang an den Arbeitgeber erstattet werden. Vielmehr greifen in solchen Fällen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Der Umfang der Schadenshaftung richtet sich dann nach dem Grad des Verschuldens. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Mitarbeiter grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, der eingetretene Schaden aber in krassem Missverhältnis zu seinem Arbeitseinkommen lag, so dass eine Entlastung des Arbeitnehmers geboten war (LAG Köln v. 19.12.2024, 8 Sa 830/25). Wir möchten hier diese wichtige Entscheidung für die Praxis besprechen.
Der Fall (verkürzt):
Bei dem beklagten Arbeitgeber handelt es sich um ein kommunales Energieversorgungsunternehmen mit eigenem Netzbetrieb. Der klagende Arbeitnehmer, geboren 1964, ist verheiratet und einer 22-jährigen Tochter unterhaltspflichtig. Er ist seit dem Jahr 2000 zuletzt als Vertriebsleiter Geschäftskunden zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt einschließlich Dienstwagennutzung von 8.433,33 € beschäftigt. Es besteht für den Kläger und seinen Vorgesetzten, dem Leiter Vertrieb, eine Eigenschadenversicherung, die Schäden bis zu 500.000,00 € abdeckt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V).
Der Kläger war dafür verantwortlich, Strom an größere Geschäftskunden zu verkaufen. Für die Kalkulation war es dabei unumgänglich, die kalkulierte Abnahmemenge im Rahmen eines Verkaufes zu einem festen Preis bei einem Vorlieferanten/Stromlieferanten zeitnah einzukaufen. Dieser Vorgang wird als „back-to-back“ Beschaffung bezeichnet. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass nach Abschluss des Vertrages mit einem Geschäftskunden der kalkulierte Einkaufspreis steigt und somit die Kalkulation obsolet wird.
Der Arbeitgeber stellte im September 2021 fest, dass für das Jahr 2022 erst 23 % der Strommengen eingekauft waren. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang eine befristete Sondervollmacht. Es sollte ihm damit ermöglicht werden, an den zugelassenen Marktplätzen bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € Strom und Gas einzukaufen. Es wurde zusätzlich ein 4-Augen-Prinzip vereinbart.
Der Kläger verkauft an zwei Firmen größere Strommengen, unterließ es allerdings, die entsprechenden Strommengen für beide Firmen back-to-back beim Vorlieferanten einzukaufen. Im Ergebnis konnten die Strommengen dann später nicht kostenneutral nachgekauft werden, wodurch der Beklagten unstreitig ein Schaden in Höhe von mindestens 2.793.028,25 € entstand.
Der Kläger wurde fristlos gekündigt. In dem Kündigungsschutzverfahren erhob die Beklagte Widerklage in Höhe des eingetretenen Schadens.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung ebenfalls bestätigt, den zutragenden Schaden allerdings auf 202.399,92 € nebst Zinsen deutlich beschränkt.
I. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat.
Hinweis für die Praxis:
Im vorliegenden Fall war eine Pflichtverletzung klar gegeben. Die fristlose Kündigung wurde als wirksam erachtet. Der Kläger hat die von ihm verkaufen Strommengen nicht back-to-back beschafft und abgesichert. Die Pflichtverletzung wog besonders schwer, weil im Hinblick auf das Volumen der Verträge ein besonderes Risiko vorgelegen hat.
II. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?
Das Arbeitsgericht hat in der ersten Instanz Vorsatz für die Frage des Vertretenmüssens bejaht. Das LAG ist dem nicht gefolgt. Der Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Hier hoffte der Kläger aber noch auf ein Absinken des Strompreises, damit die notwendigen Beschaffungen nachgeholt werden konnten. Damit war ein vorsätzliches Handeln gerade nicht gegeben. Der Kläger hat die Entstehung eines Schadens nicht billigend in Kauf genommen, sondern weiterhin gehofft, diesen noch durch Beschaffungen zu einem günstigeren Preis abwenden zu können. Der Schaden muss auch in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen werden. Auch diese Voraussetzung war hier nicht bejaht. Der Kläger hätte dann billigend in seinen Willen aufnehmen müssen, dass ein Schaden in Höhe von fast 3.000.000,00 € eintritt.
Dem Kläger ist aber grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Hinweis für die Praxis:
Vorsatz wird nur in den seltensten Fällen zu bejahen sein. Der Mitarbeiter müsste dann gerade den Eintritt des Schadens bewusst wollen und eine bewusste Schädigung herbeiführen. Davon wird man in nahezu allen Fällen nicht ausgehen können.
III. Schadenshöhe?
Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in alle Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
Damit ist eine Entlastung des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Das LAG hat eine solche Entlastung bejaht und einen Umfang von zwei Jahresgehältern als Schadensersatz für zutreffend erachtet. Dabei hat das LAG vor allem auf die eingetretene Schadenshöhe abgestellt. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, bis zu seinem Renteneintritt den Schaden zu begleichen, nicht einmal die laufenden Zinsen. Zu berücksichtigen war auch die seit 23 Jahren bestehende unbelastete Betriebszugehörigkeit. Das LAG hat es daher für angemessen erachtet, den Schaden auf zwei Jahresgehälter zu reduzieren.
Fazit:
Bei schweren Pflichtverletzungen kommt nicht nur die fristlose Kündigung in Betracht, sondern auch eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den eingetretenen Schadensfolgen. Die Schadensbeteiligung des Arbeitnehmers richtet sich dann nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Vorsatz wird nur selten annehmen können. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine volle Haftung für die gesamte Schadenshöhe in Betracht kommen. Eine Entlastung des Arbeitnehmers ist aber bei krassen Fällen zulässig und geboten. Bei leichter Fahrlässigkeit ist hingegen eine Haftung auszuschließen.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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