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Wir haben bereits sehr häufig über die Thematik des erschütterten Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen in diesem Newsletter berichtet (vgl. dazu auch Nicolai Besgen: Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankheit und Kündigung. In: Zeitschrift Betrieb und Personal (B+P) Heft 12/25, 811 ff.). Zu der Thematik hat sich mittlerweile eine dezidierte Rechtsprechung entwickelt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat der Thematik nun eine neue Variante hinzugefügt. Wie verhält es sich bei einem durchgehend arbeitsunfähig geschriebenen Mitarbeiter, der trotz dieser Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeiten kommt. Erschüttert auch diese Teiltätigkeit dann spätere fortdauernde Arbeitsunfähigkeitszeiträume?( LAG Niedersachsen v. 8.4.2026, 8 SLa 571/25). Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung und soll hier vorgestellt werden.
Der Fall:
Der Mitarbeiter war als Facharzt für Chirurgie in der Abteilung Anästhesie und Unfallchirurgie seit Mai 2023 bei dem beklagten Krankenhaus beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 6.979,74 €.
Der Kläger erbrachte zunächst in der Zeit vom 1.5.2023 bis 30.6.2023 seine Arbeitstätigkeit. Anschließend war er vom 1.7.2023 bis 15.7.2024 unbezahlt beurlaubt. In der Zeit vom 16.7.2024 bis 30.9.2024 arbeitete der Kläger, mit Unterbrechungen.
Der Kläger war bereits seit dem 1.3.2024 durchgehend bis mindestens zum 30.1.2025 arbeitsunfähig. Entsprechende ärztliche Atteste lagen dem beklagten Arbeitgeber vor.
Er bezog in der Zeit vom 1.3.2024 bis 15.7.2024 sowie fortlaufend seit dem 7.10.2024 bis jedenfalls zum 29.1.2025 Krankengeld. In dem Zeitraum vom 7.10.2024 bis zum 7.1.2025 befand sich der Kläger in Elternzeit.
Für die Zeit vom 7.1.2025 bis einschließlich 27.1.2025 verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.728,21 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 2.476,11 €.
Ist dadurch der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?
Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Beweiswert dieses Arbeitsunfähigkeitszeitraums sei nicht erschüttert. Er habe zwar trotz der durchgehenden Krankschreibung immer wieder seine Arbeit in der Zeit vom 16.7. bis 19.8.2024, vom 31.8. bis 1.9.2024 und vom 10.9. bis 30.9.2024 erbracht. Dennoch habe er durchgehend eine rezidivierende depressive Störung, die ärztlich diagnostiziert sei. Er habe gehofft, dass die Symptome seiner Erkrankung durch die Tätigkeit nachlassen und er der Beklagten zeigen könne, dass er als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie behilflich sein könne. Er habe auch dem zuständigen Chefarzt frühzeitig über die Arbeitserbringung während der Erkrankung informiert.
Der Arbeitgeber hat hingegen die Auffassung vertreten, der Kläger sei in dem streitrelevanten Entgeltfortzahlungszeitraum nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe sich letztlich, abgedeckt durch die ihm fortlaufend seit dem 1.3.2024 erteilten ärztlichen Atteste, nach Belieben ausgesucht, in welchen Zeitspannen er seine Arbeit erbringen und wann er sich auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berufen wolle.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Beweiswert des vorgelegten Attestes sei erschüttert. Die Diagnose sei bereits seit dem 1.3.2024 gestellt. Offenbar habe aber der Kläger dennoch seine Arbeitsleistung immer wieder erbringen können. Es sei daher Aufgabe des Klägers gewesen, den konkreten Krankheitsverlauf und die Entwicklung der Symptomatik konkret und nachvollziehbar zu schildern, was er nicht getan habe.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung ebenfalls zurückgewiesen.
I. Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu.
Hinweis für die Praxis:
Der Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann aber erschüttert werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und auch im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dabei reicht es nicht aus, die Bescheinigung „bloß zu bestreiten“. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Nach der Rechtsprechung kann ein solcher weiterer Anhaltspunkt schon dann gegeben sein, wenn der Mitarbeiter sich im Zusammenhang z.B. mit einer Kündigung arbeitsunfähig meldet.
II. Erschütterung bei Arbeit während Arbeitsunfähigkeit
Das LAG hat hier die Erschütterung des Beweiswertes bejaht. Der Mitarbeiter hat über einen beachtlichen Zeitraum von rund zwei Monaten (offenbar auch beanstandungsfrei) seine Arbeitsleistung während der attestierten Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber erbracht. Es mag dabei sein, dass der Kläger hier seine gesundheitlichen Belange missachtet hat. Es mag aber auch sein, dass er sehr wohl arbeitsfähig gewesen ist. Im Ergebnis kommt es auf die Differenzierung für das LAG nicht an. Vielmehr wird durch die Tätigkeit trotz der Krankschreibung der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedenfalls erschüttert. Nach Auffassung des LAG spricht dabei vieles dafür, dass der behandelnde Arzt den sich jeweils ändernden Schweregrad der klägerischen Symptome bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hinreichend gewürdigt hat.
Hinweis für die Praxis:
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zu lassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. All dies ist dem Kläger hier nicht gelungen. Er hat lediglich lehrbuchmäßig und abstrakt seine Symptome geschildert. Erforderlich war aber eine Darstellung, welche konkreten Symptome mit welcher konkreten Ausprägung und Intensität bei ihm an welchen Tagen zu welchen Zeiten aufgetreten sind.
Fazit:
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch vielfältige Verhaltensweisen des Arbeitnehmers erschüttert sein. In erster Linie ist dies nach der Rechtsprechung die Krankschreibung nach Ausspruch einer Kündigung. Der vorliegende Fall macht aber deutlich, dass der Beweiswert auch aus anderen Gründen erschüttert sein kann, insbesondere dann, wenn Mitarbeiter während einer bestehenden und diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit dennoch ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Im Übrigen können wir der Praxis nur dringend empfehlen, bei einer bestehenden Krankschreibung die Arbeitsleistung nicht anzunehmen. Während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit sollte ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Es bleibt dem Arbeitnehmer freigestellt, mit seinem behandelnden Arzt über die Arbeitsfähigkeit und ggf. eine Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen und sich dies bestätigen zu lassen.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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