
Jede Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Ist die Kündigung unwirksam und einigt man sich nicht auf eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, muss der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber aber auch einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Dieser greift immer dann, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist, §§ 9, 10 KSchG. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun klargestellt, dass ein Auflösungsantrag nur dann beantragt werden kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit und nicht auch auf anderen Gründen im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG beruht (LAG Köln v. 15.5.2025, 8 SLa 491/24). Wir möchten die Entscheidung zum Anlass nehmen, auf die einschlägigen und wichtigen Grundsätze hinzuweisen.
Der Fall (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer ist bereits seit dem Jahre 2013 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt, zuletzt in Vollzeit als Zusteller zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 €.
Der Kläger wurde zunächst wegen eines Fehlverhaltens unter dem 13.10.2024 abgemahnt. Dem lag ein Schreiben an seinen Vorgesetzten mit folgendem Wortlaut zugrunde:
„Sehr geehrter Herr R, die Sendungen hat der Fettsack L C unberechtigt abgeschrieben oder zurückgestellt. Das fette Schwein hat die meisten Minusstunden von allen. Der Arbeitgeber macht sich lächerlich. L C muss endlich fristlos gekündigt werden, sonst schlage ich ihn zusammen, dass er nicht mehr zustellen kann.“
Am 12.1.2024 wurde der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt. Kurze Zeit später wurde ihm Hausverbot erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst fristlos, hilfsweise ordentlich unter dem 19.1.2024 gekündigt. Eine weitere Kündigung erfolgte hilfsweise mit Schreiben vom 2.2.2024 zum 31.3.2024.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zwar stattgegeben, das Arbeitsverhältnis aber auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 € brutto zum 31.3.2024 aufgelöst.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Köln die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt.
I. Auflösungsbegründung
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 9 KSchG möglich, wenn Umstände vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Das Arbeitsgericht hatte sich hierzu auf das spätere Verhalten des Klägers in seinen gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben bezogen. Die Aussagen des Klägers wertete das Arbeitsgericht zutreffend als beleidigend und zum Teil bedrohend. Die Grenzen des Zulässigen waren überschritten. Die Entscheidungsträger wurden gravierend verbal angegriffen. Das entzieht einer gedeihlichen und zukünftigen Zusammenarbeit den Boden.
Hinweis für die Praxis:
Hinzu kam, dass der Kläger wegen seines Fehlverhaltens vorher schon einschlägig abgemahnt war. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die konkreten Äußerungen des Klägers nicht benannt. Es hat aber klar entschieden, dass die Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hier vorgelegen haben.
II. Auflösungsantrag nur bei Sozialwidrigkeit der Kündigung
Ein Auflösungsantrag ist nur dann möglich, wenn die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit unwirksam ist, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses danach nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit und nicht auch auf anderen Gründen beruht. Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet für den Arbeitgeber eine Vergünstigung. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn eine Kündigung „lediglich“ sozialwidrig und nicht auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Solche anderen Gründe waren hier nicht gegeben. Der Arbeitnehmer hatte sich zwar auch auf eine Verletzung der Schriftform (§ 623 BGB), eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist (§ 622 BGB) sowie eine
fehlerhafte Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) berufen. Solche Unwirksamkeitsgründe lagen hier aber nicht vor. Die Kündigung war allein wegen fehlender Sozialwidrigkeit unwirksam. Der Auflösungsantrag war daher begründet.
Fazit:
Die Gründe, die für die Kündigung selbst herangeführt werden, dürfen niemals zugleich die Gründe für den Auflösungsantrag sein. Sind daher die Gründe schon durch die Kündigung „verbraucht“, kommt eine Auflösung durch Wiederholung dieser Kündigungsgründe nicht in Betracht. Die Höhe der Abfindung richtet sich bei einem begründeten Auflösungsantrag nach § 10 KSchG.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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