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Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG bekanntlich verpflichtet, für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sieht die seit 2021 geltende Neuregelung in § 30 Abs. 2 BetrVG vor, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung auch mittels Videokonferenz erfolgen kann, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass zu Durchführung dieser Videokonferenzen dem Betriebsrat funktionsfähige und handelsübliche Tablets zur Verfügung gestellt werden müssen (LAG Rheinland-Pfalz v. 24.6.2025, 6 TaBV 4/24). Wir möchten die praxisrelevante Entscheidung hier besprechen.
Der Fall (verkürzt):
Bei der beteiligten Arbeitgeberin handelt es sich um ein Textileinzelhandelsunternehmen, das ca. 70 Filialen mit insgesamt 3.500 Mitarbeitern in Deutschland betreibt. Überwiegend bestehen in den einzelnen Filialen gewählte Betriebsräte. Der beteiligte Betriebsrat im vorliegenden Fall ist der in der Filiale A-Stadt gewählte Betriebsrat, bestehend aus drei Betriebsratsmitgliedern. In der Filiale sind ca. 38 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Betriebsrat hat die Geschäftsordnung neu gefasst und darin auch konkrete Regelungen zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz festgelegt. Im Anschluss hat der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung von drei Laptops gefordert, hilfsweise Tablets.
Der Betriebsrat begründet seine Forderung mit der Tatsache, dass der Betriebsratsvorsitzende Einladung und Vorbereitung der Betriebsratssitzung auch von zuhause aus über seinen privaten Laptop erledige, was mit datenschutzwidrigen Risiken verbunden sei. Auch hätten andere Mitarbeiter im Unternehmen entsprechende Technik zur Verfügung. So habe jeder Filialleiter ein Tablet mit einer Bildschirmgröße von 10,1 Zoll. Mitarbeiter der Rechtsabteilung erhielten Laptops mit einer Bildschirmgröße von 14 Zoll. Es gehe durch Präsenzsitzungen bei Bearbeitung bestimmter Aufgaben viel Zeit verloren, weshalb andere mitbestimmungspflichtige Rechte und Pflichten vernachlässigt werden müssten. Daran ändere auch nichts, dass sich der Betriebsrat grundsätzlich an drei Tagen in der Woche zu ordentlichen Sitzungen in Präsenz zusammenfinde.
Der Betriebsrat hat daher beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, drei funktionsfähige, handelsübliche, den gegenwärtigen technischen Standards entsprechende Notebooks mit mindestens 14 Zoll Displaygröße, Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hilfsweise drei funktionsfähige entsprechende Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung abgeändert und dem Betriebsrat statt drei nur zwei Tabletts zugesprochen.
I. Zulässigkeit von Videokonferenzen
Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Jahre 2021 neu geschaffenen § 30 Abs. 2 S. 2 BetrVG darf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind (Nr. 1), nicht mindestens ¼ der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht (Nr. 2) und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Der Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung der notwendigen Technik und Ausstattung zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- bzw. Telefonkonferenz setzt deshalb in jedem Fall voraus, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben hat.
Hinweis für die Praxis:
Die Geschäftsordnung muss durch ordnungsgemäßen Beschluss zustande kommen. In der Geschäftsordnung müssen die Vorgaben des § 30 Abs. 2 BetrVG beachtet werden. Das war hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Fall.
II. Überlassung von Laptops/Tablets?
Dem Betriebsrat ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG die für die laufende Geschäftsführung notwendige Informationstechnik zur Verfügung zu stellen. Eine konkrete Regelung für die Durchführung von Videokonferenzen enthält das BetrVG aber nicht. Das LAG hat dazu klargestellt, dass die Durchführung von Videokonferenzen nicht automatisch einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung sachlicher Mittel und Informationstechnik für virtuelle Betriebsratssitzungen auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betriebsrat darlegt, dass nach den in der Geschäftsordnung hierzu geregelten Voraussetzungen virtuelle Sitzungen zu seiner laufenden Geschäftsführung zählen können, ohne dass er konkret aktuell anstehende Situationen schildern müsste, in denen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben lediglich virtuell wahrgenommen werden könnten, weil der Betriebsrat ansonsten seine gesetzlichen Pflichten
vernachlässigen müsste. Es obliegt also dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, ob er – im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Geschäftsordnung – eine virtuelle Sitzung durchführt. Der Arbeitgeber kann dann den Betriebsrat nicht auf eine alternative Telefonkonferenz verweisen oder darauf, im Einzelfall um vorübergehende Zurverfügungstellung von sachlichen Mitteln zur Durchführung einzelner virtueller Betriebsratssitzungen zu bitten.
Der Betriebsrat kann daher, wenn nach den Voraussetzungen seiner Geschäftsordnung die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen in seiner laufenden Geschäftsführung im Rahmen verantwortlichen Betriebsrats denkbar ist, von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihm die entsprechenden Sachmittel und Informationstechnik zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis für die Praxis:
Das LAG hat allerdings den Anspruch auf die Überlassung von Laptops abgelehnt. Laptops erhalten nur die Mitarbeiter der Rechtsabteilung, die auch weitergehende Aufgaben wahrnehmen müssen. Der Betriebsrat hat seinen Anspruch jedoch auf die Durchführung von Betriebsratssitzungen gestützt, dazu reicht ein Tablet aus. Das LAG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Tablet weniger als ¼ der Anschaffungskosten ausweist (ca. 1.300,00 € je Notebook und 300,00 € je Tablet). Außerdem hat das LAG die Überlassung von zwei Tablets für den dreiköpfigen Betriebsrat als ausreichend angesehen. Angesichts der ohnehin nicht geringen Zahl von drei Präsenzsitzungen pro Woche und der Tatsache, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich nicht zumindest ein Betriebsratsmitglied vor Ort im Betriebsratsbüro aufhält, sei dies ausreichend.
Fazit:
Videokonferenzen sind nunmehr nach § 30 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung von Videokonferenzen vor, müssen Betriebsräte auch die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung haben, um eine solche Videokonferenz durchzuführen. Das erfüllt dann die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Allerdings sind die Sachmittel dann auch allein auf diese Durchführung begrenzt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Laptop mit zusätzlichen Möglichkeiten überlassen wird. Maßgeblich ist hier die Funktionsfähigkeit für die Durchführung einer Betriebsratssitzung. Freilich ändert dies nichts daran, dass Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf einen Laptop aus anderen Gründen geltend machen können, z.B. für Betriebsratsmitglieder im Außendienst oder bei der notwendigen Betreuung entfernter Betriebsteile. Das muss aber stets im Einzelfall im Rahmen der Erforderlichkeit geprüft werden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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