
In einer gestern veröffentlichten Entscheidung (BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23) stellt der Bundesfinanzhof klar: Auch wenn ein Ehegatte das gemeinsam bewohnte Familienheim nicht direkt dem anderen Ehegatten zuwendet, sondern in eine Ehegatten-GbR einbringt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Schenkung an den anderen Ehegatten vor mit der Folge, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift.
Der Fall
Die Eheleute gründeten am 06.08.2020 eine GbR, an der beide zu ½ beteiligt waren. In derselben Urkunde wurde das im Alleineigentum der Ehefrau stehende, von beiden zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück in das Vermögen der GbR übertragen – ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an den Ehemann. Die GbR wurde am 04.09.2020 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 247.000 € fest und versagte die Steuerbefreiung für ein Familienheim, da die Übertragung an die GbR erfolgt sei. Das FG München gab der hiergegen gerichteten Klage statt; dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
I. Schenkungsteuerrechtliche Bereicherung des Ehegatten trotz Einlage in die GbR
Überträgt ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Vermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, liegt steuerrechtlich eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstückswerts vor. Schenkungsteuerrechtlich ist nicht die GbR, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder bereichert.
II. Familienheim‑Befreiung erfasst auch Gesamthandseigentum
Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift nicht nur dann ein, wenn ein Ehegatte dem anderen nach dem Wortlaut der Vorschrift „Eigentum“ oder „Miteigentum“ verschafft, sondern auch dann, wenn Gegenstand der Zuwendung Gesamthandseigentum am Familienheim ist. Entscheidend ist der Zweck der Norm, lebzeitige Zuwendungen am Familienheim zu privilegieren; das fehlende Alleinverfügungsrecht eines GbR‑Gesellschafters (§ 719 BGB a.F.) steht der Befreiung nicht entgegen. Die weiteren Voraussetzungen (insb. Eigennutzung im Zeitpunkt der Zuwendung) waren unstreitig erfüllt; die Steuer ist mit 0 € festzusetzen.
Hinweis für die Praxis
Ehegatten-GbRs sind ein häufiges Gestaltungsmittel im Rahmen der Nachfolgeplanung.
Bislang war steuerlich unsicher, ob bei Übertragung des Familienheims an eine Ehegatten-GbR die Steuerbefreiung für das Familienheim greift. Mit der Entscheidung ist nun Klarheit geschaffen: Auch das Gesamthandseigentum einer GbR kann unter die Befreiung fallen. Die Entscheidung des BFH ist konsequent. Wenn man auch sonst bei der Steuerbarkeit durch die Gesellschaft auf die dahinterstehenden Gesellschafter „durchschaut“, muss man dies auch bei der Steuerbegünstigung tun. Mit der Entscheidung hat der BFH Rechtssicherheit für entsprechende Gestaltungen geschaffen.
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Autor: Alexander Knauss
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