
I. Einleitung
Tätigt ein Sportverein hohe Investitionen – im Streitfall für den Bau eines Kunstrasenplatzes – kann die Umsatzsteuerpflicht von Vorteil sein, weil sie den Vorsteuerabzug aus den Investitionen und laufenden Kosten erlaubt (regelmäßig Erstattung durch das Finanzamt in Höhe von 19/119 der in Rechnung gestellten Kosten). Deswegen werden Sportvereine mitunter kreativ, um sich – mehr oder weniger erfolgreich – in die Umsatzsteuerpflicht hineinzugestalten. Im heutigen Besprechungsfall hat das Finanzamt bis vor den Bundesfinanzhof versucht, die Umsatzsteuerfreiheit des solchen Sportvereins gerichtlich durchzusetzen, um dem Sportverein den Vorsteuerabzug zu nehmen.
Im Mittelpunkt des am 27. Februar 2026 veröffentlichten Urteils vom 13. November 2025 (V R 4/23) stehen
- die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen,
- die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen,
- das mit der Steuerpflicht verbundene Recht des Vereins zum Vorsteuerabzug sowie
- die Frage, ob dann noch die Möglichkeit einer Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG besteht.
Besonders praxisrelevant sind die Hinweise des BFH an das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang (ab Rz. 26 des Urteils). Denn das Spiel ist für den Sportverein noch lange nicht aus.
II. Sachverhalt
Der Kläger war ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Vereinszweck war die Förderung des Sports, insbesondere der Jugend. Im Streitjahr 2015 bot der Verein zahlreiche Sportarten an (u.a. Fußball, Schwimmen, Leichtathletik, Turnen, Tanzen, Zumba). Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte Einnahmen aus Eintrittsgeldern.
Der Verein errichtete auf einem von der Stadt gepachteten Grundstück einen Kunstrasenplatz. Es fielen insbesondere Kosten für die Baureifmachung an, die mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden. Die Gemeinde gewährte einen Zuschuss als Anteilsfinanzierung. Nach Fertigstellung wurde der Platz ausschließlich vereinsintern genutzt, auch für Spiele der 1. Herren-Mannschaft.
Der Verein behandelte die Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz (7 %) und machte Vorsteuer aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt unter Hinweis auf ein BMF-Schreiben vom 04.02.2019 die Auffassung, Mitgliedsbeiträge seien Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Daher sei der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Einspruch und Klage hatten nur teilweise Erfolg.
III. Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Senat ist erkennbar unglücklich mit der Umsetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiungsmöglichkeiten im deutschen UStG. Denn der deutsche Gesetzgeber hat hiervon nur beschränkt auf sportliche Veranstaltungen Gebrauch gemacht, was ohne Not zu beträchtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führt.
Zudem hält der BFH ausdrücklich an seiner seit 2007 bestehenden Rechtsprechung fest:
„Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins [können] die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.“
Zugleich rügt der Senat die aus seiner Sicht rechtswidrige Verwaltungspraxis:
„Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit … widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.“
Damit weist der BFH die fortdauernde Auffassung der Finanzverwaltung zurück, wonach „echte“ Mitgliedsbeiträge im ideellen Bereich nicht steuerbar sein können.
Eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht. Maßgeblich ist ausschließlich die nationale Vorschrift § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.
Begriff der steuerfreien „sportlichen Veranstaltung“
Der BFH definiert – in Fortführung seiner Rechtsprechung: „Unter ‚sportlicher Veranstaltung‘ ist … eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben.“
Nicht ausreichend sind:
- bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen,
- einzelne konkrete Dienstleistungen,
- reine ordnungsgemäße Benutzung ohne Veranstalterfunktion.
Ob „freies Training“ ohne Anleitung erfasst ist, bezeichnet der BFH ausdrücklich als zweifelhaft.
IV. Die zentrale „Segelanweisung“ des BFH für den zweiten Rechtsgang
Der BFH rügt, dass das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, welche konkreten Leistungen der Verein im Gegenzug für die Mitgliedsbeiträge erbracht hat.
1. Einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen?
Zunächst ist zu prüfen, ob:
- eine einheitliche Leistung,
- oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.
Der BFH verweist umfassend auf die unionsrechtliche Rechtsprechung zur Gesamtbetrachtung (z.B. EuGH-Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 – C-581/19). Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich aufgespalten werden.
2. Folgen einer einheitlichen Leistung
Eine einheitliche Leistung unterliegt hinsichtlich der Mehrwertsteuer derselben Regelung. Sie kann grundsätzlich nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgespalten werden.
Unterschieden wird:
- Ergibt sich die einheitliche Leistung aus der Annahme einer Haupt- mit einer Nebenleistung, teilt die Nebenleistung teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.
- Untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang mit gleichwertigen Elementen: Die Steuerfreiheit liegt nur bei einheitlicher Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen durch die gleichwertigen Elemente vor.
- Untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang mit nicht gleichwertigen Elementen: Die Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung, die auch Teile umfasst, die nicht unter den Befreiungstatbestand fallen, richtet sich „nach den charakteristischen und dabei den dominierenden Bestandteilen“.
Der BFH deutet an, dass im Streitfall aufgrund der Vielfalt der Sportangebote gleichwertige Leistungsbestandteile vorliegen könnten.
3. Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG)
Falls keine Steuerfreiheit greift, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu prüfen.
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist weit auszulegen und umfasst jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG, wie der BFH zu den gegen Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen eines Sportvereins bereits entschieden hat (BFH-Urteile vom 20.03.2014 – V R 4/13, Rz 26; vom 10.05.2017 – V R 43/14, V R 7/15). Eine Steuersatzermäßigung auch für solche Leistungen, die im ideellen Bereich erbracht werden, setzt einen Zweckbetrieb voraus.
Zudem weist der BFH auf mögliche beihilferechtliche Probleme hin.
„Sollte das FG gleichwohl zu einer Bejahung der Steuersatzermäßigung gelangen, wird es sich schließlich damit befassen müssen, ob für § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ein beihilferechtliches Durchführungsverbot besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23)“.
V. Praktische Auswirkungen und Fazit
Für Sportvereine
- Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen sein
- Die pauschale Annahme der Steuerfreiheit ist unzulässig.
- Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen des Vereins – bei Spotvereinen des Sportangebots – ist entscheidend.
- Einheitlich erbrachte Gesamtleistungen können insgesamt steuerpflichtig sein.
- Der Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten hängt von der umsatzsteuerlichen Einordnung ab.
Für Steuerberater
- Erforderlich ist eine detaillierte Analyse der Vereinsleistungen.
- Satzung, Beitragsordnung und tatsächliche Durchführung sind entscheidend.
- Prüfung: Einheitliche Leistung oder trennbare Leistungen?
- Gegebenenfalls Prüfung des Zweckbetriebs, der aufgrund § 67a AO (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt max. 50.000 Euro) und der Wettbewerbsprüfung des § 65 AO häufig ausscheiden dürfte.
- Wegen beihilferechtlicher Aspekte ist das beim EuGH anhängige Verfahren C-477/25 nach dem Vorlegebeschluss BFH-Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23 im Blick zu behalten.
VI. Fazit
Der BFH bestätigt die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine und konkretisiert zugleich die Anforderungen an die Prüfung der Steuerfreiheit. Zentral ist künftig die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt und ob diese insgesamt unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fällt. Falls keine Steuerfreiheit greift, ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Keine pauschalen Lösungen mehr – vielmehr ist eine strukturierte, einzelfallbezogene Analyse erforderlich. Sportvereine sollten ihre Beitrags- und Leistungsstruktur umsatzsteuerlich überprüfen.
Die bisherige Verwaltungsauffassung zur Nichtsteuerbarkeit ist jedenfalls nicht länger haltbar.
Der Vorsitzende Richter am BFH Dr. Christoph Wäger fragt in seiner Anmerkung (DStR 2026, 480, 484 f. beck-online) zu Recht:
„Weshalb der nationale Gesetzgeber all dies den Sportvereinen … zumutet, anstatt auf bereits vorgelegte, aber nicht verwirklichte Gesetzgebungsvorschläge zurückzugreifen und diese – zumindest im Interesse einer dann wirklich echten Steuervereinfachung – zu verwirklichen, ist nicht bekannt. Sollten Bedenken im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft und eine sich hieraus ergebende Steuerpflicht anderer Vereine bestehen, könnten auch andere nach dem Unionsrecht bestehende Befreiungsmöglichkeiten (z.B. Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) einer großzügigeren Umsetzung im nationalen Recht als bisher zugeführt werden.“
Vielleicht verfängt der Hinweis dieses Mal beim Gesetzgeber.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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