Anscheinsbeweis für Privatnutzung – auch bei angeblichem Privatnutzungsverbot

Luxuriöse Firmenfahrzeuge gehören in vielen mittelständischen GmbHs zum Erscheinungsbild erfolgreicher Unternehmer. Steuerlich bergen sie jedoch Risiken. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer trotz eines formalen Privatnutzungsverbots einen betrieblichen Pkw privat genutzt haben könnte – und ob daraus eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) folgt.
Im Mittelpunkt standen gleich mehrere hochpreisige Sportwagen der Marke Porsche. Der Beschluss zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung der sogenannte Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge hat und warum ein bloßes Privatnutzungsverbot ohne organisatorische Absicherung steuerlich wenig überzeugend ist.
I. Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der klagenden GmbH war Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren 2015 bis 2017 war L. Neben ihm war lediglich seine Schwester R bei der Gesellschaft angestellt.
Zum betrieblichen Fuhrpark der Gesellschaft gehörten mehrere hochwertige Fahrzeuge:
- Porsche Cayman S Black Edition (Anschaffung 2012)
- Porsche Panamera GTS (Anschaffung 2013)
- Porsche Cayenne S (Anschaffung 2014)
- Porsche Carrera 4 GTS (Anschaffung 2015)
Die Erweiterungen des Fuhrparks wurden jeweils durch Gesellschafterbeschlüsse beschlossen. Gleichzeitig wurde jeweils festgelegt, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden sollten. Fahrtenbücher wurden allerdings nicht geführt.
Bereits eine frühere Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 hatte angenommen, dass die Fahrzeuge privat genutzt worden seien. Das Finanzamt behandelte dies als verdeckte Gewinnausschüttung und schätzte den privaten Nutzungsanteil mit 20 % der Nettoaufwendungen zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 %. Die entsprechenden Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Im Rahmen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 griff die Finanzverwaltung die Fahrzeugnutzung erneut auf.
Der Prüfer stellte fest:
- Der Sachverhalt sei nahezu identisch mit der Vorprüfung.
- Für die Schwester R war kein eigenes Fahrzeug zugelassen.
Das Finanzamt ging daher erneut von einer privaten Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge aus und setzte wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Auch hier wurde der Privatanteil mit 25 % der Nettoaufwendungen geschätzt. Zusätzlich nahm die Finanzverwaltung beim Porsche Carrera 4 GTS teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG an.
Einwendungen der GmbH
Die GmbH wandte gegen die Annahme einer Privatnutzung im Wesentlichen ein:
- Gegenüber dem Geschäftsführer L und der Mitarbeiterin R sei ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen worden.
- Der Porsche Cayman S sei ausschließlich der Schwester R für Geschäftsfahrten zugeordnet gewesen.
- Die übrigen Fahrzeuge habe ausschließlich L betrieblich genutzt.
- L habe außerdem Zugriff auf ein anderes Fahrzeug gehabt, nämlich einen Porsche 911 Turbo, der einer Bekannten gehörte.
Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
1. Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Nach Auffassung des BFH entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen auch privat nutzt. Dies gilt insbesondere,
- wenn kein Fahrtenbuch geführt wird,
- organisatorische Kontrollen fehlen und
- der Geschäftsführer uneingeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat.
Der BFH führt hierzu aus, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, bei gemischten Fahrten zwischen verschiedenen Fahrzeugen zu wechseln. Nach der Lebenserfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt werde, das zur Verfügung stehe.
2. Privatnutzung ohne Gestattung führt zu vGA
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ohne ausdrückliche Gestattung privat nutzt, liegt steuerlich
- kein Arbeitslohn,
- sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der Vermögensvorteil ergibt sich aus der tatsächlichen privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs.
III. Bedeutung für die Praxis und Fazit
Der Beschluss betrifft eine Konstellation, die in der Praxis mittelständischer GmbHs häufig vorkommt: hochwertige Dienstwagen im Eigentum der Gesellschaft, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehen.
Der Streitfall zeigt dies besonders deutlich am Beispiel mehrerer Luxusfahrzeuge. Selbst ein formales Privatnutzungsverbot reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine private Nutzung steuerlich auszuschließen.
Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse:
- Besteht uneingeschränkter Zugriff auf das Fahrzeug?
- Werden Fahrtenbücher geführt?
- Gibt es organisatorische Kontrollmechanismen?
Fehlen solche Maßnahmen, kann nach der Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung greifen. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug privat, liegt steuerlich keine Lohnzahlung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)
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