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BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25
Wer ein Grundstück überträgt und sich den Nießbrauch vorbehält, verhindert damit – in der Regel ungewollt – den Beginn der Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung. Die gewünschte Abschmelzung (§ 2325 Abs. 3 BGB) des Anspruchs bleibt dann aus. Der BGH zeigt eine Alternative auf: Eine Leibrente kann laufende Einkünfte sichern, ohne den Fristbeginn zu hindern – auch bei grundbuchlicher Absicherung durch eine Reallast.

Der Fall / Sachverhalt
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn mit notariellem Überlassungsvertrag vom 20.11.1995 vier Grundstücke. Eines davon war mit einem vermieteten Wohngebäude bebaut. Die Übertragung erfolgte nicht ohne Gegenleistung: Der Sohn verpflichtete sich, seiner Mutter eine monatliche Leibrente von 1.500 DM zu zahlen. Als Grundlage der Zahlungsverpflichtung bezeichnete der Vertrag die damaligen Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus von etwa 1.900 DM monatlich.
Die Mutter ließ ihren Rentenanspruch zusätzlich absichern. Hierzu wurde eine Reallast an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück bestellt. Sowohl der Eigentumsübergang als auch die Reallast wurden am 07.03.1996 in das Grundbuch eingetragen. Einen Nießbrauch behielt sich die Mutter nicht vor; ihre Versorgung sollte durch die vereinbarten Rentenzahlungen gewährleistet werden.
Viele Jahre später änderten sich die Vereinbarungen: Mit Wirkung zum 28.10.2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast. Am 17.04.2021 verstarb sie. Ihr Sohn wurde aufgrund testamentarischer Verfügung Alleinerbe. Die Tochter verlangte von ihm Pflichtteilsergänzung wegen der früheren Grundstücksübertragung.
Die Tochter hielt die Übertragung für eine sogenannte gemischte Schenkung: Soweit der Grundstückswert den Wert der vereinbarten Leibrente überstieg, sollte eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen. Um einen Zahlungsanspruch berechnen zu können, verlangte sie zunächst die Ermittlung des Wertes des bebauten Grundstücks und des Kapitalwertes der Leibrente. Mit diesem Kapitalwert sollte der Rentenanspruch als einheitlicher Geldbetrag bewertet werden.
Das Landgericht gab den Wertermittlungsanträgen statt. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zugunsten der Tochter. Nach seiner Auffassung hatte die Zehnjahresfrist trotz der lange zurückliegenden Eigentumsumschreibung zunächst nicht begonnen. Die Mutter habe sich durch die an den Mieteinnahmen orientierte und durch Reallast gesicherte Leibrente den wirtschaftlichen Nutzen der Immobilie im Wesentlichen erhalten. Erst der Rentenverzicht im Jahr 2013 habe den Fristlauf ausgelöst – und damit weniger als zehn Jahre vor ihrem Tod. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung (Kernaussagen)
I. Leibrente und Nießbrauch sind beim Fristbeginn zu unterscheiden
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision durch Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 statt und widersprach damit der Beurteilung des Oberlandesgerichts. Die Grundstücksübertragung war beim Tod der Mutter nicht mehr ergänzungspflichtig. Entscheidend war dabei die rechtliche Unterscheidung zwischen einer vorbehaltenen Grundstücksnutzung und einem bloßen Anspruch auf Rentenzahlungen.
Warum der Nießbrauch den Fristbeginn verhindern kann
Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Für den Beginn der Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB genügt es nicht in jedem Fall, dass der Schenker seine Eigentümerstellung aufgibt. Er muss sich auch von der wesentlichen Nutzung des verschenkten Gegenstands trennen. Behält er sich eine Rechtsposition vor, durch die er das Grundstück weiterhin ähnlich wie ein Eigentümer nutzen kann, fehlt es an der für den Fristbeginn erforderlichen Leistung.
Hier liegt das pflichtteilsrechtliche Problem eines umfassenden Nießbrauchsvorbehalts. Das Eigentum wird zwar übertragen, die maßgeblichen Nutzungsbefugnisse verbleiben jedoch beim bisherigen Eigentümer. Für den Fristbeginn kommt es deshalb nicht allein darauf an, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Maßgeblich ist vielmehr auch, wer weiterhin über die Nutzung des Grundstücks bestimmen kann.
Eine fortlaufende Zahlung ist noch keine fortgesetzte Grundstücksnutzung
Anders liegt es bei der Leibrente. Sie begründet einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, verschafft dem Berechtigten aber für sich genommen keine Befugnis, das übertragene Grundstück weiterhin zu nutzen oder dessen Nutzung durch andere zu bestimmen. Die Rentenzahlungen erhält der Übergeber als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung, nicht aufgrund eines zurückbehaltenen Nutzungsrechts am Grundstück.
Der BGH arbeitet diesen Unterschied anhand der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Rentenanspruchs heraus: Die vereinbarte Leibrente bleibt zu den vereinbarten Bedingungen geschuldet, wenn die Grundstückserträge steigen, sinken oder vollständig ausbleiben. Umgekehrt muss der Erwerber die Rente nicht gerade aus den Mieteinnahmen bezahlen. Er kann hierfür auch sein übriges Vermögen einsetzen. Dass sich die Rentenhöhe bei Vertragsschluss an den damaligen Mieteinnahmen orientierte, ändert daran nichts.
Damit erteilt der BGH einem bloßen Vergleich der Zahlungsströme eine Absage. Selbst wenn dem bisherigen Eigentümer nach der Übertragung wirtschaftlich weiterhin ähnliche Beträge zufließen, folgt daraus nicht, dass er das Grundstück rechtlich weiter nutzt. Entscheidend bleibt, ob ihm eine eigentümerähnliche Einfluss- und Nutzungsposition erhalten geblieben ist.
Auch die Reallast steht dem Fristbeginn nicht entgegen
Die Absicherung der Leibrente durch eine Reallast führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie ermöglicht dem Berechtigten bei ausbleibenden Leistungen, sich durch Verwertung des belasteten Grundstücks zu befriedigen. Ein Recht zur Nutzung des Grundstücks vermittelt sie dagegen nicht. Die Reallast sichert somit die Rentenforderung, ohne dem Übergeber die für einen Nießbrauch kennzeichnende Nutzungsposition zu erhalten.
II. Abgelaufene Frist für die Grundstücke, gesonderte Schenkung durch Rentenverzicht
Die Vereinbarung einer Leibrente schließt eine Schenkung nicht insgesamt aus. Soweit der Wert der übertragenen Grundstücke den Kapitalwert der versprochenen Rente im Übertragungszeitpunkt überstieg, lag auch nach Auffassung des BGH eine Schenkung vor. Nur dieser unentgeltliche Teil kam für eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB in Betracht. Der durch die Gegenleistung gedeckte Teil war hingegen keine Schenkung.
Für den unentgeltlichen Teil hatte die Zehnjahresfrist bereits mit der Eigentumsumschreibung am 07.03.1996 begonnen. Sie war am 07.03.2006 abgelaufen. Als die Mutter am 17.04.2021 verstarb, war die Grundstücksübertragung deshalb nicht mehr bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Entsprechend bestanden auch die darauf bezogenen Wertermittlungsansprüche nicht.
Der spätere Rentenverzicht ist ein eigener Vorgang
Gesondert zu beurteilen war dagegen der Verzicht auf die weiteren Rentenzahlungen im Jahr 2013. Darin sah der BGH eine weitere Schenkung. Für diese begann die Frist erst am 28.10.2013 und war beim Tod der Mutter noch nicht abgelaufen. Gegenstand dieser Schenkung war jedoch nicht erneut das Grundstück, sondern der aufgegebene Anspruch auf die künftigen Rentenzahlungen.
Diese Unterscheidung hatte unmittelbare Folgen für den Prozess. Die Tochter hatte die Bewertung der Grundstücksübertragung aus dem Jahr 1995 verlangt. Die hierfür begehrte Bewertung der damaligen Leibrentenverpflichtung sollte lediglich helfen, den unentgeltlichen Anteil dieser Übertragung zu bestimmen. Eine eigenständige Bewertung der im Jahr 2013 aufgegebenen Rentenansprüche war damit nicht beantragt.
Der BGH wies daher die Wertermittlungsanträge ab. Damit war allerdings nicht abschließend über sämtliche möglichen Zahlungsansprüche der Tochter entschieden.
Insbesondere wegen des Rentenverzichts hielt der BGH einen Anspruch weiterhin für möglich. Über die Zahlungsstufe hatte das Landgericht noch zu entscheiden; sie war dort anhängig geblieben.
Hinweis für die Praxis
Aus der Entscheidung ergibt sich eine wichtige Unterscheidung für die Nachfolgeplanung: Die wirtschaftliche Versorgung des Übergebers und die weitere rechtliche Nutzung des Grundstücks sind nicht dasselbe. Gerade diese Trennung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten. Laufende Zahlungen können vereinbart und am Grundstück abgesichert werden, ohne dass allein deshalb der Beginn der Pflichtteilsergänzungsfrist verhindert wird.
Prüfen Sie vor einem Nießbrauchsvorbehalt ausdrücklich die Folgen für die Pflichtteilsergänzung.
Wer ein Grundstück schon zu Lebzeiten übertragen, die daraus erzielten Einkünfte aber weiterhin behalten möchte, sollte den Nießbrauch nicht losgelöst von den pflichtteilsrechtlichen Zielen betrachten. Ein umfassender Nutzungsvorbehalt kann dazu führen, dass die Zehnjahresfrist trotz vollzogener Eigentumsübertragung nicht beginnt. Die Vorstellung, das Grundstück werde allein durch eine frühzeitige Umschreibung mit der Zeit aus der Pflichtteilsergänzung herausgelöst, kann deshalb fehlgehen.
Für die Gestaltung folgt daraus: Soll die Übertragung auch eine spätere Pflichtteilsergänzung reduzieren, muss bereits bei der Vertragsgestaltung geklärt werden, welche Rechte beim Übergeber verbleiben. Solange diese Rechte den Fristbeginn verhindern, lässt sich die gewünschte Abschmelzung nicht durch bloßes Abwarten erreichen. Entscheidend ist daher nicht nur der Zeitpunkt der Übertragung, sondern ebenso die Ausgestaltung der vorbehaltenen Rechtsposition.
Grundbuchlich abgesicherte Leibrente als pflichtteilsrechtlich interessante Gestaltungsalternative
Steht die laufende finanzielle Versorgung im Vordergrund und nicht die weitere Entscheidung über die Grundstücksnutzung, kann die Vereinbarung einer Leibrente eine mögliche Alternative zum Nießbrauch darstellen. So kann einerseits eine (mittelbare) wirtschaftliche Nutzung der Einnahmen stattfinden und zugleich der Beginn der Zehnjahresfrist ermöglicht werden, damit der unentgeltlich übertragene Vermögenswert nach Ablauf der maßgeblichen Frist aus der Pflichtteilsergänzung herausfällt, obwohl der Übergeber weiterhin Rentenzahlungen beanspruchen kann.
Diese Gestaltung bedeutet allerdings einen bewussten Wechsel der Rechtsposition. Der Übergeber behält einen Zahlungsanspruch, nicht die bisherige Kontrolle über die Immobilie. Für den Erwerber ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass die Rente auch bei sinkenden oder ausbleibenden Mieteinnahmen geschuldet bleibt. Aus diesen
Erwägungen des BGH folgt für die Vertragsprüfung, dass Rentenhöhe, Zahlungsbedingungen und Absicherung zusammen betrachtet werden sollten. Zusätzliche vorbehaltene Nutzungsbefugnisse müssen daneben eigenständig auf ihre Bedeutung für den Fristbeginn untersucht werden.
Spätere Rentenverzichte und darauf bezogene Ansprüche gesondert prüfen.
Auch nach Ablauf der Frist für die Grundstücksübertragung können spätere Vereinbarungen neue pflichtteilsrechtliche Fragen auslösen. Der entschiedene Fall zeigt dies am Verzicht auf die weitere Leibrente: Die Entlastung des Erwerbers von seiner Zahlungspflicht war eine eigenständige Schenkung mit einem eigenen Fristbeginn. Ein solcher Verzicht sollte deshalb nicht lediglich als nachträgliche Vereinfachung der ursprünglichen Übertragung behandelt werden.
Für Pflichtteilsberechtigte ergibt sich daraus zugleich ein konkreter Prüfungsansatz: Ist eine ältere Grundstücksübertragung wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigen, sind spätere unentgeltliche Änderungen der Gegenleistung gesondert in den Blick zu nehmen. Werden Wertermittlungsansprüche verfolgt, müssen sich die Anträge auf den tatsächlich maßgeblichen Zuwendungsvorgang und Bewertungszeitpunkt beziehen. Die Bewertung der ursprünglichen Grundstücksschenkung ersetzt nicht die Bewertung eines Jahre später erklärten Rentenverzichts.
Fazit
Ein umfassender Nießbrauchsvorbehalt kann die gewünschte Verringerung der Pflichtteilsergänzung verhindern, weil die maßgebliche Frist trotz Eigentumsübertragung nicht beginnt. Die Entscheidung des BGH zeigt eine interessante Gestaltungsalternative auf, die laufende Zahlungen einerseits und den Beginn der Abschmelzungsfrist andererseits verbindet. Entscheidend ist, dass dem Übergeber keine maßgebliche Nutzungs- und Herrschaftsposition am Grundstück erhalten bleibt; spätere Rentenverzichte sind als eigenständige Vorgänge zu berücksichtigen.
Autor: Alexander Knauss
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