
In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang Betriebsräte ihre Betriebsratstätigkeit dokumentieren müssen. Häufig betrifft die Frage dann die konkreten Anforderungen aus einer Betriebsvereinbarung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an dem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeiterfassungssystem haben und Kappungsgrenzen nicht angewandt werden dürfen (LAG Düsseldorf v. 27.3.2025, 11 SLa 594/24).
Der Fall:
Bei dem beklagten Arbeitgeber handelt es sich um ein großes Chemieunternehmen. Die Klägerin ist dort bereits seit 1996 als Chemikantin beschäftigt und seit vielen Jahren freigestelltes Mitglied des Betriebsrats.
Im Unternehmen erfolgt eine digitale Zeiterfassung auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung zur Regelung flexibler Arbeitszeit im Gleitzeitbereich“. Zudem gilt eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Pause im Bereich der flexiblen Funktionszeit“. Letztere enthält u.a. Regelungen zu einem automatisierten Pausenabzug.
Die freigestellte Arbeitnehmerin ist der Auffassung, der Arbeitgeber sei aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erfassen und keine davon abweichenden fiktiven Zeiten abzubilden. Insbesondere ein automatisierter Pausenabzug sei unzulässig. Tatsächliche Arbeitszeit dürfe nicht als Pause behandelt und müsse im System erfasst werden.
Sie hat daher u.a. beantragt, den automatisierten Pausenabzug von 45 Minuten vorzunehmen und den Arbeitgeber zu verurteilen, im Zeiterfassungssystem die tatsächlichen Zeiten (Beginn und Ende und Pausen) abzubilden.
Das Arbeitsgericht hat erstinstanzlich lediglich entschieden, den automatisierten Pausenabzug zu unterlassen. Den weiteren Antrag auf Abbildung aller tatsächlich erbrachten Zeiten hat das Arbeitsgericht abgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das LAG auch dem weitergehenden Antrag stattgegeben.
I. Betriebsratstätigkeit
Bei anfallender Betriebsratsarbeit handelt es sich nicht um Arbeitsleistung. Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt als Ehrenamt aus. Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG hat denselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Beide Freistellungen sollen die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen.
Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seine arbeitsvertragliche Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Das ist die gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung.
II. Schutzwürdiges Interesse an der Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat schon im Jahre 2016 klargestellt, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder ein schutzwürdiges Interesse daran haben, ihre Anwesenheit im Betrieb erfassen zu lassen (BAG v. 28.9.2016, 7 AZR 248/14). Der Zweck einer Betriebsvereinbarung über eine Arbeitszeiterfassung, An- und Abwesenheitsdaten festzustellen und diese nach einschlägigen Regeln u.a. zum Zweck der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitglieder zu. Denn wenn eine solche Dokumentation fehlt, kann es zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, wenn ein Betriebsratsmitglied nicht im Umfang seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt.
Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, auch den freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an dem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeiterfassungssystem zu ermöglichen. Die erfassten Anwesenheitszeiten betreffen in diesem Fall ausschließlich Betriebsratstätigkeit.
III. Erfassung aller Zeiten!
Dieser Zweck gebietet es nach der Rechtsprechung ausnahmslos alle Zeiten der Betriebsratstätigkeit zu dokumentieren. Es sind keine Konstellationen denkbar, in denen auf eine Aufzeichnung zu verzichten wäre. Betriebliche Regelungen, nach denen bestimmte Zeiten gekappt werden, mit der Folge, dass sie im Zeiterfassungssystem nicht mehr dokumentiert sind, dürfen nicht angewandt werden. Solche Regelungen richten sich auf die Erbringung von Arbeitsleistung, die für Betriebsratstätigkeit, die gerade keine Arbeitsleistung darstellt, nicht anzuwenden ist. Soweit daher auch Kappungsgrenzen vorgesehen sind, greifen diese ebenfalls nicht. Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit richtet sich ausschließlich nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Diese Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden.
Fazit:
Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an dem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeiterfassungssystem. Automatisierte Abzüge oder vorgesehene Kappungsgrenzen dürfen nicht angewandt werden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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