
Die Fußball-WM suspendiert nicht die Arbeitspflicht der einzelnen Arbeitnehmer. Generell gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Dass es sich bei der Fußball-WM um ein herausragendes Ereignis handelt ändert daran nichts. Dies gilt vor allem für das spontane Freizeitbekunden einzelner Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nachkommen muss. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen seine Pflichten muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen, in krassen Fällen sogar mit der roten Karte der fristlosen Kündigung.
Kein Sonderurlaub für die ganze WM
Echte Fans nutzen die WM, um an möglichst vielen Spielen teilzunehmen und die Stadionatmosphäre hautnah zu erleben. Vorausschauende Arbeitnehmer haben bereits frühzeitig ihren Urlaub geplant und diesen mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings keinen unbezahlten Urlaub vor (Sonderurlaub).
Spezielle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu einzelnen Spielen
Probleme können sich dann ergeben, wenn Arbeitnehmer kurzfristig die Möglichkeit erhalten, ein Spiel persönlich wahrzunehmen (z.B. Karten gewonnen). Im Grundsatz muss der Arbeitgeber den beantragten Urlaub erteilen. Beispiele für Ablehnungsgründe aus dringenden betrieblichen Belangen: Arbeitgeber entsteht durch die Arbeitsbefreiung ein Schaden; hoher Krankenstand oder Kündigung anderer Mitarbeiter führen bereits zu Engpässen; zusätzliche Aufträge bzw. besonders arbeitsintensive Zeit; Saisongeschäft.
Fußball im Radio während der Arbeitszeit
Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Reportage zu einem Turnierspiel hören, erfüllen regelmäßig dennoch ihre Arbeitspflicht. Radio hören ist also regelmäßig erlaubt. Wird hingegen die Arbeitsatmosphäre durch das Radiohören gestört, sind die Kollegen durch das Radiohören beeinträchtigt oder werden sogar Kunden des Arbeitgebers mit der Live-Reportage konfrontiert, kann das Radiohören untersagt werden.
Fernsehen am Arbeitsplatz
Ein Anspruch auf Fernsehen/Livestream während der Arbeitszeit besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer verfolgt mit den Augen das Spiel auf dem Bildschirm und ist dadurch gehindert, sich seiner übertragenen Arbeit zu widmen und seine Arbeitspflicht zu erfüllen.
Live-Ticker Internet
Auch hier gilt: Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen, verletzten ihre Arbeitspflicht. Dabei kann bei der Nutzung eines Live-Tickers allgemein auf die zur unerlaubten privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt hat, umfasst diese Erlaubnis jedoch nicht eine ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit. Davon wird man aber ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer ein komplettes Fußballspiel während der Arbeitszeit am Live-Ticker verfolgt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter jedenfalls abzumahnen und in krassen Fällen (z.B. mehrere Spiele hintereinander) sogar ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen.
Betriebliches Alkoholverbot
Im Allgemeinen besteht kein absolutes Alkoholverbot. Wohl aber besteht für jeden Arbeitnehmer die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Wege des Direktionsrechts ein konkretes Alkoholverbot auszusprechen, bspw. wenn nach einem Spielerfolg der deutschen Mannschaft ausgelassen im Betrieb während der Arbeitszeit gefeiert werden sollte.
Alkoholkontrollen durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt: Alkoholkontrollen können aufgrund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Voraussetzung eines jeden betrieblichen Alkoholtests ist daher die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers in die konkrete Kontrolle.
Umgang mit alkoholisierten Arbeitnehmern
Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann und sollte die weitere Arbeitsleistung unterbunden und der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen werden. Dies gebietet auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für diesen Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer dann keinen Vergütungsanspruch. Aber: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Es empfiehlt sich daher, die Symptome zu dokumentieren und die Beweislage zu sichern.
Verlassen des Arbeitsplatzes
Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, um Fußballspiele anzusehen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Dieser muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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