16.01.2026
Aktuelles BFH-Urteil (IV R 12/23): Warum gezielte Sonderbetriebsverluste durch Kapitalerhöhungsmodelle scheitern und was jetzt für das SBV II gilt.
Der Bundesfinanzhof schränkt die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) ein (credits: adobestock).

1. Die Idee hinter dem Kapitalerhöhungsmodell („der Steuertrick“)

Das dem Fall zugrundeliegende Kapitalerhöhungsmodell lief wie folgt ab:

  • Eine vom Mitunternehmer und Geschäftsführer M beherrschte GmbH & Co. KG hält eine 100 % Beteiligung an einer GmbH. M gewährt der GmbH ein beträchtliches Darlehen.
  • Bei der GmbH erfolgt eine geringfügige Sachkapitalerhöhung durch Abtretung der werthaltigen Darlehnsforderung des M an die GmbH als Sacheinlage. Die Darlehensforderung erlischt durch Konfusion. M erhält dafür einen geringerwertigen GmbH-Anteil (im Streitfall 3,8 %), während die Differenz als Aufgeld in die Kapitalrücklage fließt. Folge: Der neue Zwerganteil wird mit diesen bewusst überhöhten Anschaffungskosten im Sonderbetriebsvermögen (SBV II) aktiviert.
  • Danach erfolgt eine zeitnahe Veräußerung (an Familienmitglieder) zum niedrigen realen Marktwert des Zwerganteils (deutlich unter den in der Sonderbilanz aktivierten Anschaffungskosten) und erzeugt so einen vermeintlich steuerlich nutzbaren Sonderbetriebsverlust.

Voraussetzung dieser gewagten Gestaltung setzt voraus, dass der Zwerganteil an der GmbH zum SBV II des M bei der KG gehört.

Mit dem am 08. Januar 2026 veröffentlichten Urteil vom 25. September 2025 (IV R 12/23) hat der Bundesfinanzhof hierzu eine bemerkenswert klare und zugleich restriktive Entscheidung getroffen. Er präzisiert nicht nur die Voraussetzungen für notwendiges und gewillkürtes SBV II, sondern grenzt diese ausdrücklich von rein vermögensverwaltenden oder verlustgeneigten Beteiligungen ab. Besonderes Augenmerk legt der BFH auf das vorliegende Kapitalerhöhungsmodell, bei dem durch überhöhte Aufgelder gezielt Sonderbetriebsverluste realisiert werden sollten.

Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für Steuerberater, Steueranwälte und alle Mitunternehmer, die Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kombinieren.

Das Finanzamt spielte bei der Gestaltung nicht mit. Der den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigende Betrag sei eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, ein Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten bestehe nicht. Vielmehr liege eine verdeckte Einlage des M vor, die zur Folge habe, dass sich insoweit die Anschaffungskosten der Alt- und Neuanteile entsprechend erhöhten (§ 6 Abs. 6 Satz 2

EStG i.V.m. R 8.9 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Das FG Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt.

2. Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage vollständig ab.

a. Grundlagen des Sonderbetriebsvermögens II

Der BFH bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung: Eine Kapitalbeteiligung kann Sonderbetriebsvermögen II sein. Der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Bestehen neben dem Zweck der Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft auch eigenständige Interessen (z. B. private Vermögensanlage), scheidet notwendiges Sonderbetriebsvermögen II regelmäßig aus.

Eine Kapitalbeteiligung stärkt die Mitunternehmerstellung nur dann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, wenn

  • zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und
  • der Mitunternehmer – gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitunternehmern – die Kapitalgesellschaft beherrscht.

Allein die Tatsache, dass die KG an der GmbH beteiligt ist, genügt nicht.

Im Streitfall beherrschte nicht der Mitunternehmer M, sondern die KG selbst die A-GmbH. Die unmittelbare 3,8 %-Beteiligung vermittelte dem M keine eigene Machtstellung, die er „in den Dienst der Personengesellschaft“ hätte stellen können.

b. Ausschluss als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

Selbst wenn man eine gewillkürte Zuordnung zum SBV II erwägt, scheitert diese nach Ansicht des BFH bei verlustgeneigten („betriebsschädlichen“) Wirtschaftsgütern.

Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung hierzu konsequent weiter. „Ein ‚verlustgeneigtes‘ Wirtschaftsgut liegt nicht nur vor, wenn sein innerer Wert herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.“

Genau das war hier der Fall. Der Verkehrswert des GmbH-Anteils lag weit unter den aktivierten Anschaffungskosten. Der spätere Verkauf zum niedrigeren Marktwert bestätigte diese Verlustgeneigtheit.

Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II war daher von vornherein ausgeschlossen.

Dieses Kapitalerhöhungsmodell scheitert steuerrechtlich bereits vor einer Missbrauchsprüfung nach § 42 AO – nämlich an den Grundsätzen des Sonderbetriebsvermögens selbst.

c. Weitere Klarstellungen

  • Keine Surrogation: Sonderbetriebsvermögenseigenschaften gehen nicht automatisch von einem Wirtschaftsgut auf ein anderes über (von Darlehensforderung auf GmbH-Anteil).
  • Poolverträge ändern nichts an einer fehlenden wirtschaftlichen Verflechtung.
  • Eine Gesamtschau für die Feststellung einer Beherrschung über Gesellschafts- und Gesellschafterebene lehnt der BFH ausdrücklich ab.

3. Fazit

Der BFH zieht klare Grenzen: GmbH-Anteile eines Mitunternehmers gehören nur dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sie überwiegend und objektiv erkennbar der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen, wirtschaftlich vorteilhaft sind und der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht – gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Mitunternehmern.

Verlustgeneigte Beteiligungen und kapitalerhöhungsbasierte Verlustmodelle scheiden aus.

  • Reine Holding- oder Beteiligungsstrukturen reichen nicht aus.
  • Entscheidend sind tatsächliche wirtschaftliche Funktionen und beherrschender Einfluss.
  • Überhöhte Anschaffungskosten sind ein starkes Indiz für betriebsschädliche Wirtschaftsgüter.
  • Gestaltungen mit gezielten Sonderbetriebsverlusten sind hochriskant.

Die Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zum Sonderbetriebsvermögen II muss strikt, einzelfallbezogen erfolgen.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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