Haben Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet? Dann gibt es möglicherweise Handlungsbedarf!
Was sollte bei einer Anordnung einer Testamentsvollstreckung beachtet werden? (credits: adobestock)

Hat man einmal ein Testament errichtet, sollte man sich die dort niedergeschriebenen Regelun­gen immer wieder vor Augen führen und prüfen, ob sich in der Zwischenzeit Anlass zur Überarbeitung ergeben hat. Der Gesetzgeber gibt im Erbrecht eigentlich selten Anlass zur Überarbeitung eines bestehenden Testaments . Denn die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht sind mittlerweile 126 Jah­re alt und gelten seitdem weitgehend unverändert. Meist sind es demgegenüber Entwick­lungen im Leben des Betroffenen selbst, so etwa eine Scheidung, der Verlust oder der Hinzuerwerb von Vermögen, die eine Änderung erforderlich machen. Oder aber Vorgänge im Leben eines Begünstigten geben Anlass, über eine Änderung des Testaments nachzudenken.

In diesem Jahr gibt es nun besonderen Anlass, sich das eigene Testament vor Augen zu führen.

So gilt seit dem 01.01.2025 eine neue Fassung der „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers„. Im Sinne einer kurzen Orientierung: Mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung kann man in seinem eigenen Testament einem sogenannten Testamentsvollstrecker – vereinfacht gesprochen – die Abwicklung des späteren Nachlasses und die Verteilung des Nachlassvermögens an die Erben übertragen. Der Testamentsvollstrecker ist dann als Treuhänder tätig. Er ist dafür zuständig, den Nachlass zu sichern, das Nachlassvermögen zu verwalten, die Erbschaftsteuererklärung vorzubereiten und das Vermögen an den oder die Erben anschließend zu verteilen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich immer ratsam, wenn im späteren Erbfall eine Erbengemeinschaft entstehen wird, also das vererbte Vermögen auf mehrere Erben übergehen wird. Die Testamentsvollstreckungsanordnung hilft, Streit unter den Miterben abzuwenden.

Für seine Tätigkeit soll der Testamentsvollstrecker – so steht es im Gesetz – eine „angemessene Vergütung“ erhalten. Was genau angemessen in diesem Sinne ist, dazu hat der Deutsche Notarverein erstmals vor 100 Jahren eine Hilfestellung veröffentlicht – seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt. Für sämtliche Erbfälle seit dem 01.01.2025 sowie für zukünftige Fälle gilt nun die neueste Fassung der Empfehlungen zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung.

Einerseits trägt die neueste Fassung der Vergütungsempfehlungen der Beobachtung Rechnung, dass die Testamentsvollstreckung bei einem gewöhnlichen Nachlass (dem sog. „bürgerlichen Nachlass“) immer zeitaufwendiger und auch komplexer wird. Man denke nur an die Abwicklung des sogenannten digitalen Nachlasses, also der Vertragsbeziehungen im Internet. Die neuen Vergütungsempfehlungen berücksichtigen auch deutlich ausführlicher als bisher, dass Testamentsvollstreckung häufig angeordnet wird, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung in den Nachlass fällt.

Andererseits hat der Deutsche Notarverein in der neuesten Fassung auf viele Streitfragen reagiert, die sich bei Anwendung der früheren Fassungen der Vergütungsempfehlungen häufig aufgedrängt haben.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Sollten Sie schon ein Testament – sei es ein handschriftliches Testament oder sei es ein notarielles Testament – errichtet und sollten Sie in diesem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet haben, so ist dringend zu empfehlen, dass Sie die dort vorgesehenen Regelungen auf etwaigen Handlungsbedarf überprüfen.

Zwar empfehlen wir bei MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater unseren Mandanten bei der Testamentsgestaltung stets die Formulierung, dass der Testamentsvollstrecker eine Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins „in der zum Erbfall jeweils geltenden Fassung“ erhalten soll. In der Praxis ist allerdings immer noch häufig zu lesen, dass der Testamentsvollstrecker eine Vergütung nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“ oder nach der „Fortentwicklung der „Rheinischen Tabelle““ erhalten soll. Sollten sich im späteren Erbfall solche Regelungen im Testament wiederfinden, ist der Streit über die angemessene Höhe der Testamentsvollstreckervergütung letztlich vorprogrammiert. Der Testamentsvollstrecker wird auf dem Standpunkt stehen, dass der Erblasser ihm sicher die Vergütung nach der aktuellen Vergütungsempfehlung zugestehen wollte. Die Erben werden mit dem Wortlaut des Testaments argumentieren und auf eine möglichst geringe Vergütung bestehen. Eine Klarstellung im Testament ist ratsam.

Handlungsbedarf besteht ebenso, wenn Sie davon wissen, dass ein Verwandter, Freund oder Bekannter Sie in seinem Testament zum Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Für diesen Fall sollte in Ihrem Interesse klar geregelt sein, dass Sie im späteren Erbfall eine Testamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins in der seit dem 01.01.2025 geltenden Fassung (oder etwa einer späteren Fassung) erhalten sollen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die im Testament vorgesehenen Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall die Übernahme des Amts ablehnen, weil es ihnen in Ansehung der dort vorgesehenen Vergütungsregelung zu unsicher ist, ob sie eine angemessene Vergütung erhalten werden.

Grundsätzliches zum Thema Vergütung von Testamentsvollstreckern

Zum Abschluss noch ein grundsätzlicher Hinweis zum Thema Testamentsvollstreckervergütung: Wenn Sie für Ihren späteren Erbfall Testamentsvollstreckung anordnen wollen, müssen sie nicht zwingend eine Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins vorsehen. Es sind auch ganz andere Vergütungsmodelle denkbar. In Betracht kommt die Vergütung nach Zeitaufwand oder lediglich die testamentarische Anpassung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. In jedem Fall gilt allerdings, dass die testamentarische Regelung zur Testamentsvollstreckervergütung gut überlegt sein. Wir beraten Sie gerne.


Autor: Dr. Gordian Oertel

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