23.03.2026
BFH bestätigt: Überlassung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.
Immobiliengesellschaften aufgepasst! BFH bestätigt strenge Linie zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (credits:adobestock).

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist für Immobiliengesellschaften von erheblicher Bedeutung: Sie ermöglicht es grundstücksverwaltenden Gesellschaften, ihre Gewerbesteuerlast deutlich zu reduzieren. Gleichzeitig ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Anwendung dieser Vorschrift ausgesprochen strikt. Besonders kritisch wird es, wenn zwischen einer Grundstücksgesellschaft und einer operativen Gesellschaft eine Betriebsaufspaltung besteht.

Mit seinem am 12. März 2026 veröffentlichten Beschluss vom 25. Februar 2026 (IV B 31/25) hatte der BFH erneut Gelegenheit, diese Grundsätze zu bestätigen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und weist die Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster zurück. Der Beschluss verdeutlicht erneut, dass bereits das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung regelmäßig ausreicht, um die erweiterte Kürzung auszuschließen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin war eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die eigenen Grundbesitz hielt und diesen nutzte bzw. vermietete. Im Streitjahr überließ sie Grundstücksflächen einer GmbH, mit der sie eng verflochten war. Zwischen beiden Gesellschaften bestanden personelle und sachliche Verflechtungen.

Die GmbH nutzte die überlassenen Flächen insbesondere für Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von der Klägerin vermieteten Immobilien. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Münster bestand das Geschäftsmodell der GmbH darin, mit eigenem Personal Hausmeisterleistungen vor Ort zu erbringen und eine dauerhafte Ansprechstelle für die Mieter der Objekte einzurichten.

Darüber hinaus erbrachte die GmbH auch umfangreiche weitere Leistungen am Markt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass zwischen der Klägerin und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Aufgrund dieser gewerblichen Prägung versagte es der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Es stellte insbesondere darauf ab, dass

  • eine sachliche Verflechtung durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage vorliege,
  • eine personelle Verflechtung gegeben sei und
  • die Räume für das Geschäftsmodell der GmbH funktional wesentlich seien.

Damit liege eine Betriebsaufspaltung vor, die der erweiterten Kürzung entgegenstehe.

Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH ein. Zwar wies der BFH die Beschwerde zurück; er nutzte diese Gelegenheit aber, um einige grundsätzliche Klarstellungen zu platzieren.

II. Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH stellte seiner Entscheidung zwei zentrale Leitsätze voran:

  • „Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus (Bestätigung der Rechtsprechung).“
  • „Eine Betriebsaufspaltung ist auch dann kürzungsschädlich, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet.“

1. Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung

Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung auch dann kürzungsschädlich ist, wenn die Betriebsgesellschaft ihre Leistungen ausschließlich gegenüber der Besitzgesellschaft erbringt.

Der BFH verneinte die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage und verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, wenn ein Grundstücksunternehmen nicht mehr ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

„Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus.“

Dabei kommt es nach Auffassung des BFH nicht auf die Leistungsrichtung an. Selbst wenn die Betriebsgesellschaft ihre Leistungen ausschließlich gegenüber der Besitzgesellschaft erbringt, bleibt die Tätigkeit der Besitzgesellschaft gewerblich geprägt, sofern eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Im Streitfall sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass die GmbH weitere Leistungen am Markt erbrachte.

2. Keine Parallele zur Betriebsverpachtung

Ein weiteres Argument der Klägerin stützte sich auf die Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung. Dort erkennt der BFH unter bestimmten Voraussetzungen an, dass eine erweiterte Kürzung trotz zusätzlicher Tätigkeiten möglich sein kann.

Der BFH lehnte eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Betriebsaufspaltung ab.

Die beiden Fallgruppen beruhten auf unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen.

Während bei der Betriebsverpachtung die Kürzungsschädlichkeit daraus resultiert, dass neben Grundstücken auch andere Wirtschaftsgüter vermietet werden, beruhe die Kürzungsschädlichkeit der Betriebsaufspaltung darauf, dass die Besitzgesellschaft aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft nehmen kann. Deshalb sei eine Betriebsaufspaltung grundsätzlich als eigengewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft zu qualifizieren.

III. Einordnung und Fazit

Der Beschluss bestätigt die sehr strenge Linie des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Für Immobiliengesellschaften ergibt sich daraus insbesondere:

  • Eine Betriebsaufspaltung führt regelmäßig zur Versagung der erweiterten Kürzung.
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebsgesellschaft überwiegend oder ausschließlich für die Besitzgesellschaft tätig wird.
  • Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung eine Teilnahme der Besitzgesellschaft am wirtschaftlichen Verkehr über die Betriebsgesellschaft angenommen wird.
  • Ob ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Der Beschluss verdeutlicht außerdem, dass Versuche, eine Betriebsaufspaltung über funktionale Argumentationen oder über die Leistungsrichtung zu relativieren, regelmäßig nicht erfolgreich sein werden. Immobiliengesellschaften müssen deshalb bei Leistungsbeziehungen sorgfältig prüfen, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt und damit der Verlust der erweiterten Kürzung droht. Gegebenenfalls bieten sich im Einzelfall Ausweggestaltungen über Nur-Besitzgesellschafter oder Nur-Betriebsgesellschafter an, um die erweiterte Kürzung zu retten.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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